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Vom 27. Juni 2020 gilt in Brandenburg zunächst bis zum 16. August 2020 ein sogenanntes Beherbergungsverbot für spezielle Risikogebiete in Deutschland.


Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsstätten, Campingplätzen oder Wohnmobilstellplätzen sowie private und gewerbliche Vermieterinnen und Vermieter oder Verpächterinnen und Verpächter von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Räumlichkeiten dürfen ab dem 27. Juni 2020 bis zunächst zum 16. August 2020 keine Gäste aufnehmen aus Landkreisen, kreisfreien Städten oder entsprechend klar regional eingrenzbarer Teilgebiete, wenn dort in den letzten sieben Tagen vor der Anreise eine stark erhöhte Zahl von Infizierten zu verzeichnen war. Diese Zahl liegt bei 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche.


Ausgenommen von diesem Verbot sind Gäste, die über einen negativen ärztlich attestierten Covid19-Test verfügen, der höchstens 48 Stunden vor Anreise erfolgt ist sowie Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen.


Verstöße gegen das Beherbergungsverbot können mit einem Bußgeld geahndet werden.


Wer darf derzeit nicht in Brandenburg beherbergt werden?


Folgende Landkreise oder kreisfreie Städte der Bundesrepublik Deutschland sind aktuell von o.g. Regelung betroffen


Postleitzahl: 33330 – 33335 Gütersloh

Postleitzahl: 48231 Warendorf


Wie lange gilt das Beherbergungsverbot?


Das Beherbergungsverbot gilt für ab dem 27. Juni 2020 Einreisende. Personen, die sich bereits vor diesem Datum in Brandenburg aufhalten, sind nicht betroffen.
Das Beherbergungsverbot ist aktuell bis zum 16. August 2020 befristet. Über etwaige Änderungen informiert das Land zeitnah und öffentlich.


Gilt dies auch für Reisen innerhalb Brandenburgs?


Das Beherbergungsverbot gilt auch für Reisen innerhalb des Landes Brandenburg.


Wer hat das Beherbergungsverbot zu beachten?


Das Beherbergungsverbot gilt für alle, die Beherbergungsstätten, Campingplätze oder Wohnmobilstellplätze betreiben oder privat oder gewerblich Ferienwohnungen und -häuser und vergleichbare Räumlichkeiten vermieten oder verpachten.


Wie sollten Betreiberinnen und Betreiber, Vermieterinnen und Vermieter, Verpächterinnen und Verpächter vorgehen?


1. Erfassen und Abgleichen der Personendaten


Soweit nicht ohnehin bereits durch §§ 29 und 30 Bundesmeldegesetz vorgesehen, sind Betreiberinnen und Betreiber, Vermieterinnen und Vermieter, Verpächterinnen und Verpächter verpflichtet, spätestens beim Check-in Namen und den Erstwohnsitz der von ihnen zu beherbergenden Personen zu erfassen. Diese Angaben sind dahingehend abzugleichen, ob der Erstwohnsitz in einem Gebiet (Landkreis, kreisfreie Stadt, nach Postleitzahlen eingegrenzteRegionen oder Stadtteile) liegt, für das eine amtliche Stelle öffentlich ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 bekanntgegeben hat.


2. Prüfung von Ausnahmen


a. Vorlage eines ärztlichen Gutachtens (Testergebnis) Auch bei einem Erstwohnsitz in einem Gebiet mit öffentlich bekanntgegebenem erhöhten Risiko ist eine Beherbergung ausnahmsweise zulässig, wenn die oder der Reisende über einen negativen ärztlich attestierten Covid19-Test in Schrift- oder digitaler Form verfügt, der höchstens 48 Stunden vor Anreise erfolgt ist. Das ärztliche Zeugnis muss sich dabei auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus stützen. Als ärztliches Zeugnis gilt insoweit auch ein aus einem vertragsärztlich zugelassenen fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis.


b. zwingend notwendige und unaufschiebbare Aufenthalte


Personen, die glaubhaft belegen können, dass ihr Aufenthalt zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst ist, sind vom Beherbergungsverbot ausgenommen. Zwingend notwendig und unaufschiebbar sind dabei nur Anlässe, die nicht anders und ausschließlich zum aktuellen Zeitpunkt erfolgen können.
Zwingend und unaufschiebbar sind z.B. die Wahrnehmung von Gerichtsterminen, fristgebundene Behördengänge, ruhezeitbedingte Übernachtungen von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern oder fristgebundene Aufenthalte von Montagearbeiterinnen und Montagearbeitern.
Medizinisch zwingende und unaufschiebbare Termine sind insbesondere Aufenthalte wegen der Durchführung bereits geplanter Operationen oder Untersuchungen.
Der oder die Gründe müssen auch für Dritte nachvollziehbar sein und glaubwürdig dargelegt werden. Es genügt nicht, dass lediglich die oder der Betroffene die Gründe für sich als zwingend notwendig und unaufschiebbar empfindet.


c. sonstiger triftiger Grund


Als sonstige triftiger Ausnahmegründe sind Aufenthalte zum Zwecke des Besuchs von Ehe- oder Lebenspartnern oder im Zusammenhang mit einem Sorge- oder Umgangsrecht anzusehen sowie damit vergleichbare Sachverhalte (z.B. gerichtlich angeordnete Betreuung).


Welches Bußgeld droht bei Zuwiderhandlungen?


Beherbergungen trotz bestehendem Beherbergungsverbot können mit 1 000 - 10 000 € geahndet werden.


Wo erhalte ich die notwendigen Informationen über Gebiete mit erhöhtem Risiko?


Einordung und Bekanntmachung sind Ländersache. Deshalb kann die Art und Weise der Bekanntgabe der Information von Land zu Land variieren. Eine detaillierte Darstellung der COVID-19-Fälle in Deutschland nach Landkreis und Bundesland stellt das COVID-19-Dashboard vom Robert Koch-Institut bereit. Über diesen Einstieg lassen sich jeweils aktuell in Frage kommenden Gebiete zumindest schnell eingrenzen.


Aktuelle amtliche Bekanntmachungen zu Risikogebieten im Land Brandenburg finden sie ab sofort auf der Website des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.


Allein maßgeblich für das Vorliegen eines erhöhten Risikos ist immer eine öffentlich zugängliche amtliche Bekanntgabe. So lange eine solche nicht existiert, besteht kein Beherbergungsverbot, auch wenn die o.a. Zahlen Robert Koch-Institut eine entsprechende Überschreitung ausweisen sollten.

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