Geschäftsordnung der Gemeindevertretung

Geschäftsordnung

der Gemeindevertretung der Gemeinde Schenkendöbern (GeschO)

vom 15.10.2024

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schenkendöbern hat aufgrund § 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 10) in ihrer Sitzung am 15.10.2024 folgende Geschäftsordnung beschlossen:

 

I. GEMEINDEVERTRETUNG

 § 1

Gemeindevertreter

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben gemäß § 31 Abs. 1 BbgKVerf die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Gemeindevertretung erwachsenden Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen.

(2) Im Falle ihrer Verhinderung haben die Mitglieder der Gemeindevertretung vor der Sitzung den Vorsitzenden oder das Sekretariat des Bürgermeisters zur Benachrichtigung des Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu informieren. Bei Sitzungen der Ausschüsse ist zugleich eine Sitzungsvertretung zu benachrichtigen und dieser die Ladung, Tagesordnung und alle weiteren Sitzungsunterlagen zu übergeben.

§ 2

Einberufung der Gemeindevertretung (§ 34 BbgKVerf)

(1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung beruft die Sitzungen der Gemeindevertretung ein. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag, der Tag der Absendung nicht mitgerechnet, schriftlich oder elektronisch zugehen (regelmäßige Ladungsfrist).

Die regelmäßige Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladung am 9. Tag vor der Sitzung als elektronisches Dokument versandt wurde oder am 9. Kalendertag vor der Sitzung zur Post gegeben wurde.

(2) Der Ladung sind neben der Tagesordnung etwaige Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen; Vorlagen können in begründeten Ausnahmefällen auch nachgereicht werden.

(3) In dringenden Angelegenheiten kann die Ladungsfrist auf 2 volle Tage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung). Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen.

(4) Die Gemeindevertretung tagt grundsätzlich in Präsenzsitzung. Gemeindevertreter können, abgesehen von der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung und von Tagesordnungspunkten, in denen geheime Wahlen durchzuführen sind, auf begründeten Antrag an der Sitzung per Video teilnehmen, soweit dies technisch möglich ist. Der Antrag ist spätestens 5 Arbeitstage vor dem Tag der Sitzung schriftlich oder elektronisch bei der oder dem Vorsitzenden zu stellen.

Die Gemeinde prüft, ob im Sitzungsraum die erforderlichen technischen Möglichkeiten für eine Teilnahme per Video bereitgestellt werden können. Ein begründeter Antrag liegt vor, wenn der Gemeindevertreter glaubhaft gemacht hat, dass er anderenfalls eine persönliche Teilnahme an der Sitzung aus beruflichen, familiären, gesundheitlichen oder vergleichbaren Gründen nicht ermöglichen kann. Für die Erfüllung der persönlichen erforderlichen technischen Voraussetzungen außerhalb des Sitzungsraumes hat das jeweilige Mitglied der Gemeindevertretung selbst Sorge zu tragen.

§ 3

Tagesordnung der Gemeindevertretung (§ 35 BbgKVerf)

(1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung setzt gemäß § 35 Absatz 1 Satz 1 BbgKVerf die Tagesordnung der Gemeindevertretung im Benehmen mit dem Hauptverwaltungsbeamten fest. In die Tagesordnung sind gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die bis zum Ablauf des 14. Tages vor dem Tag der Sitzung

  1. von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl der Gemeindevertreter oder
  2. von einer Fraktion oder
  3. vom Hauptverwaltungsbeamten

dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung benannt werden.

Die Benennung soll regelmäßig schriftlich oder elektronisch erfolgen.

(2) Soweit es sich nicht um eine dringende Angelegenheit handelt, deren Behandlung bis zur darauf folgenden Sitzung aufgeschoben werden kann, sind die Vorschläge bei Nichteinhaltung der Frist in die Tagesordnung der darauf folgenden Sitzung aufzunehmen.

§ 4

Zuhörer (§ 36 BbgKVerf)

(1) An den öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung können Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen.

(2) Zuhörer sind nicht berechtigt, das Wort zu ergreifen oder sich an der Beratung zu beteiligen. Sie dürfen die Beratung nicht stören und keine Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörer, welche die Ordnung stören, können vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung aus dem Sitzungssaal gewiesen werden.

§ 5

Einwohnerfragestunde; Anhörung von Betroffenen und Sachverständigen

 

1) Die nach § 3 Abs. 1 Nummer 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Schenkendöbern vom 03.09.2024 und der Einwohnerbeteiligungssatzung der Gemeinde Schenkendöbern vom 15.10.2024 durchzuführende Einwohnerfragestunde findet nach dem Tagesordnungspunkt „Bericht des Bürgermeisters“ im öffentlichen Teil der Sitzung der Gemeindevertretung statt. Dies gilt nicht für Sitzungen, in denen nur nichtöffentlich zu behandelnde Gegenstände vorgesehen sind.

(2) Beschließt die Gemeindevertretung, zu einzelnen Tagesordnungspunkten zum Gegenstand der Beratung Betroffene oder Sachverständige zu hören, ist die Anhörung zu beenden, bevor Beratung und Abstimmung über den Gegenstand beginnen.

 § 6

Anfragen der Gemeindevertreter (§ 29 Abs. 1 BbgKVerf)

Anfragen der Gemeindevertreter an den Hauptverwaltungsbeamten, die in der Sitzung der Gemeindevertretung beantwortet werden sollen, sollen in der Regel kurz und sachlich abgefasst sein. Der Anfragende kann eine Zusatzfrage stellen. Die Anfragen sollen begründet werden.

Sie sind spätesten 2 Arbeitstage vor dem Tag der Sitzung dem Hauptverwaltungsbeamten schriftlich oder elektronisch zuzuleiten. Ist die Beantwortung wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, ist die Anfrage in der folgenden Sitzung zu beantworten, sofern dies zwischenzeitlich nicht schriftlich oder elektronisch erfolgt ist.

§ 7

Sitzungsablauf

(1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen der Gemeindevertretung. In den Sitzungen handhabt er die Ordnung und übt das Hausrecht aus (§ 37 Abs. 1 BbgKVerf). Im Falle seiner Verhinderung tritt  sein Stellvertreter an seine Stelle.

(2) Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen:

a) Eröffnung der Sitzung,

b) Feststellung der Tagesordnung,

c) Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung,

d) Bericht des Hauptverwaltungsbeamten,

e) Einwohnerfragestunde

f) ggf. Behandlung der Anfragen von Mitgliedern der Gemeindevertretung

g) Behandlung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung,

h) Entscheidung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BbgKVerf über eventuelle Einwendungen gegen die Niederschrift über den nichtöffentlichen Teil der letzten Sitzung,

i) Behandlung der Tagesordnungspunkte des nichtöffentlichen Teils der Sitzung,

j) Schließung der Sitzung.

 

 § 8

Behandlung der Tagesordnungspunkte, Unterbrechung und Vertagung

(1) Die Gemeindevertretung kann die Tagesordnungspunkte

    a)   durch die Entscheidung in der Sache abschließen,

    b)   verweisen oder

    c)   ihre Beratung vertagen.

(2) Der Antrag auf Entscheidung in der Sache geht bei der Abstimmung dem Verweisungsantrag, dieser dem Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen.

(3) Der Vorsitzende kann die Sitzung der Gemeindevertretung unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel ihrer anwesenden Mitglieder oder einer Fraktion muss er die Sitzung unterbrechen. Bei einer weiteren Unterbrechung ist für den Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern.

(4) Nach 22:00 Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Die Gemeindevertretung kann gemäß § 34 Abs. 5 der BbgKVerf mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung zur Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte an einem anderen Termin beschließen (Fortsetzungssitzung). Der Beschluss muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung erfolgt keine erneute Ladung. Soll keine Fortsetzungssitzung beschlossen werden, sind die noch nicht aufgerufenen Tagesordnungspunkte auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung an vordere Stelle zu setzen.

§ 9

Redeordnung

(1) Reden darf nur, wer vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung das Wort erhalten hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben.

(2) Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein Redner unterbrochen werden.

(3) Die Redezeit je Redner beträgt in einer Sachdebatte längstens 10 Minuten, in einer Geschäftsordnungsdebatte längstens 3 Minuten. Die Gemeindevertretung kann für einzelne Tagesordnungspunkte zu Beginn der Sitzung eine andere Regelung beschließen.

(4) Dem Hauptverwaltungsbeamten ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldungen jederzeit das Wort zu erteilen.

§ 10

Sitzungsleitung (§ 37 BbgKVerf)

(1) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen.

(2) Ist ein Gemeindevertreter in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so hat ihm der Vorsitzende das Wort zu entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.

(3) Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Gemeindevertretung zur Ordnung rufen, dessen Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört.

(4) Mit dem dritten Ordnungsruf kann ihm der Vorsitzende für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen oder ihn des Raumes verweisen.

 § 11

Abstimmungen (§ 39 BbgKVerf)

(1) Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Gemeindevertretung ist vor jeder Abstimmung der Antrag zu verlesen. Bei der offenen Abstimmung stellt der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Anzahl der Mitglieder fest, die

  1. dem Antrag zustimmen,
  2. den Antrag ablehnen oder
  3. sich der Stimme enthalten.

Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Wird das Abstimmungsergebnis sofort nach der Abstimmung angezweifelt, so muss die offene Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden.

(2) Auf Verlangen von mindestens 4 Mitgliedern der Gemeindevertretung oder einer Fraktion ist namentlich abzustimmen.

(3) Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen hat der den Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende der Gemeindevertretung über die Reihenfolge.

(4) Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage bzw. den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen.

(5) Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen behandelt werden.

§ 12

Einzelwahlen und Gremienwahlen (§§ 40 und 41 BbgKVerf)

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung von geheimen Wahlen ist aus der Mitte der Gemeindevertretung ein aus 3 Personen bestehender Wahlausschuss zu bilden.

(2) Hat die Gemeindevertretung eine einzelne Person zu bestellen oder vorzuschlagen, wird diese nach § 40BbgKVerf gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Hat die Gemeindevertretung mehrere Mitglieder eines Gremiums zu bestellen oder vorzuschlagen, werden die Mitglieder und ihre Stellvertreter nach § 41 BbgKVerf gewählt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder die Gemeindevertretung einstimmig ein anderes Verfahren beschließt.

(4) Der Vorsitzende der Gemeindevertretung gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl bekannt.

§ 13

Niederschrift (§ 42 BbgKVerf)

(1) Der Hauptverwaltungsbeamte ist für die Niederschrift verantwortlich. Er bestimmt den Protokollführer.

(2) Die Sitzungsniederschrift muss enthalten:

a)    Angaben über die Art der Sitzung, insbesondere, ob es sich um eine Präsenz  

               Hybrid-, Video- oder Audiositzung handelt,

b)    den Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung,

c)    die Namen der Teilnehmenden sowie der entschuldigt und ohne

              Entschuldigung abwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung,           

d)    die Tagesordnung, einschließlich der Angabe, welche Tagesordnungspunkte   

               in öffentlicher und welche in nicht-öffentlicher Sitzung behandelt wurden

 e)    den vollständigen Wortlaut der Anträge und Beschlüsse

 f)    die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen,

g)    das Abstimmungsverhalten jedes Mitgliedes der Gemeindevertretung, das dies verlangt,

h)    bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen

               Mitglieder der Gemeindevertretung und

  i)    die Namen der wegen Befangenheit an Beratung oder Entscheidung zu      einzelnenTagesordnungspunkten nicht mitwirkenden Mitglieder der Gemeindevertretung

(3) Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren.

(4) Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von 35 Tagen nach der Sitzung, spätestens mit der Ladung zur nächsten Sitzung den Mitgliedern der Gemeindevertretung zuzuleiten.

(5) Einwendungen gegen die Niederschrift sind 2 Arbeitstage vor der nächsten Sitzung schriftlich oder elektronisch zu erheben. Über die Einwendungen entscheidet die Gemeindevertretung in der nächsten Sitzung.

(7) Soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird, wird die Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse der Gemeindevertretung unterrichtet. Dies erfolgt durch einen zusammenfassenden Bericht, der im „Amtsblatt für die Stadt Guben und die Gemeinde Schenkendöbern“ veröffentlicht wird. Zusätzlich erfolgt eine Information auf der Internetseite der Gemeinde Schenkendöbern.

§ 14

Bild- und Tonaufzeichnungen (§ 36 Abs. 3 BbgKVerf)

(1) Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind grundsätzlich zulässig, wenn alle anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung zustimmen.

(2) Absatz 1 gilt für von der Gemeindevertretung selbst veranlasste Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen entsprechend.

(3) Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig (§ 42 Absatz 2 BbgKVerf). Sie sind nach Vorlage der Niederschrift und der Entscheidung über etwaige Einwendungen zu löschen (§ 42 Absatz 3 BbgKVerf).

§ 15

Fraktionen (§ 32 BbgKVerf)

(1) Fraktionen sind Vereinigungen von Mitgliedern der Gemeindevertretung. Eine Fraktion muss gemäß § 32 BbgKVerf mindestens aus 2 Mitgliedern bestehen. Fraktionen wirken gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf an der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Gemeindevertretung mit.

(2) Die Fraktionen haben dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung von ihrer Bildung unverzüglich schriftlich Kenntnis zu geben. Die Mitteilung hat die genaue Bezeichnung der Fraktion, die Namen des Fraktionsvorsitzenden, seines Stellvertreters sowie aller der Fraktion angehörenden Gemeindevertreter zu enthalten. Die einer Fraktion zustehenden Rechte kann sie nach Zugang der Mitteilung nach Satz 2 wahrnehmen. Veränderungen sind dem Vorsitzenden stets unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

II. AUSSCHÜSSE DER GEMEINDEVERTRETUNG (§§ 44 ff. BbgKVerf)

 § 16

Fachausschüsse (§ 44 BbgKVerf)

 (1) Die Gemeindevertretung bildet zur Vorbereitung von Beschlüssen und zur Kontrolle der Verwaltung aus ihrer Mitte gemäß § 44 Absatz 1 BbgKVerf folgende ständige Ausschüsse (Fachausschüsse).

  1. den Ausschuss „Bau, Verkehr, Ordnung“
  2. den Ausschuss „Soziales, Kita, Schule“
  3. den Ausschuss „Umwelt, Wirtschaft, Tagebau, Tourismus“

(2) Die Zahl der Sitze beträgt jeweils 5.

(3) Die Gemeindevertretung beruft in jeden Ausschuss bis zu 2 sachkundige Einwohner.

(4) Weiterhin beruft die Gemeindevertretung die Vorsitzenden des Seniorenbeirates und des Kinder- und Jugendbeirates oder, wenn diese Gemeindevertreter sind, deren Stellvertreter als zusätzliche sachkundige Einwohner in den Ausschuss „Soziales, Kita, Schule“.

§ 17

Verfahren in den Ausschüssen (§ 44 BbgKVerf)

(1) Für Geschäftsgang und Verfahren der von der Gemeindevertretung gemäß § 44 BbgKVerf gebildeten Ausschüsse gelten die Vorschriften des Ersten Abschnittes sinngemäß, soweit nicht gesetzlich oder in den folgenden Absätzen eine andere Regelung getroffen wird.

(2) Die Öffentlichkeit soll über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ausschüsse auf der Internetseite der Gemeinde und durch Aushang im Bekanntmachungskasten der Gemeindeverwaltung Schenkendöbern, Gemeindeallee 45, unterrichtet werden.

(3) Gemäß § 44 Absatz 3 Satz 2  BbgKVerf können die Rechte nach § 39 Absatz 2 BbgKVerf und § 35 Absatz 1 Satz 2  BbgKVerf auch von mindestens zwei stimmberechtigten Ausschussmitgliedern geltend gemacht werden.

 

III. HAUPTAUSSCHUSS (§§ 49 ff. BbgKVerf)

 § 18

Hauptausschuss (§ 49 ff. BbgKVerf)

(1) Für Geschäftsgang und Verfahren des Hauptausschusses gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnittes entsprechend, soweit nicht gesetzlich oder in den folgenden Absätzen eine andere Regelung getroffen wird.

(2) Der Hauptausschuss tritt in der Regel an den im Sitzungsplan für das Kalenderjahr festgelegten Tagen zusammen.

(3) Die Beschlüsse des Hauptausschusses oder deren wesentlicher Inhalt sind entsprechend der Regelung für die Beschlüsse der Gemeindevertretung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird.

 

IV. ORTSTEILE

 § 19

Ortsbeiräte und Ortsvorsteher (§§ 46, 47 BbgKVerf)

           

(1) Diese Geschäftsordnung gilt für den Ortsbeirat entsprechend, soweit der Ortsbeirat in einer eigenen Geschäftsordnung nichts Abweichendes regelt.

(2) Jeder Ortsvorsteher ist zu allen öffentlichen oder nichtöffentlichen Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse zu laden, in denen Gegenstände behandelt werden, die Belange seines Ortsteils berühren.

V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 20

Geschlechtsspezifische Formulierungen

Sind in dieser Geschäftsordnung aus Gründen der Lesbarkeit und Verständlichkeit Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff bezeichnet, beschreibt dieser Begriff die Funktion stets unabhängig von der Geschlechtsidentität der sie bekleidenden Person und gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen und sind alle Geschlechteridentitäten einbezogen.

§ 21

Inkrafttreten

Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung in Kraft.

Schenkendöbern, den  15.10.2024

 

Hanni Dillan

Vorsitzende der Gemeindevertretung

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