Stundung Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Freunde,

es ist gestern noch kurzfristig gelungen, dass alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen sich die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen können.  

Bitte denken Sie daran, dass sich die betroffenen Unternehmen bis spätestens am morgigen Donnerstag formlos unter Bezug auf Notlage durch die Corona-Krise und Paragraf § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden müssen die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, um sich diese für den Monat März stunden zu lassen.

Ein Musterantrag für die Krankenkasse finden Sie, als Word und PDF-Datei hier.

Die Pressemitteilung des Spitzenverbandes der Gesetzlichen Krankenversicherung finden Sie hier.

Ich wünsche Ihnen und Ihren Familien, dass Sie gesund bleiben und werde Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.


Beste Grüße

Dr. Saskia Ludwig, MdB
Kreisvorsitzende CDU Potsdam-Mittelmark

Copyright © 2017 CDU Potsdam-Mittelmark - Dr. Saskia Ludwig, alle Rechte vorbehalten.

Sie gehören zu meinen persönlichen Kontakten, die ich gerne auf dem Laufenden halte. Sollten Sie dies nicht wünschen, können Sie sich jederzeit aus dem Verteiler nehmen lassen.

Meine Postanschrift lautet:
CDU Potsdam-Mittelmark - Dr. Saskia Ludwig
Hoher Weg 144
Werder (Havel) 14542
Germany


Add us to your address book

Ich informiere Sie auf diesem Weg über Veranstaltungen, auf denen ich zugegen bin, über mein aktuelles Programm und weitere wichtige Themen. Wenn Sie diese Emails nicht mehr erhalten wollen, klicken Sie bitte hier. Sie werden sofort aus dem Verteiler gelöscht.

Informationen für Jagdgenossenschaften und Jäger

Sehr geehrte Waidgenossin und Waidgenosse,

hiermit sende ich Ihnen den Link für die aktuelle SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Unter § 11 finden Sie Regelungen zum Mindestabstand zwischen Personen (Abs. 1) , Betreten von öffentlichen Orten (Abs. 2) und Ausnahmen von Verboten nach § 11 Abs. 2 ARS-CoV-2-EindV.

Link: https://www.landesrecht.brandenburg.de/dislservice/disl/dokumente/8581/dokument/14161

Aus Sicht der Unteren Jagdbehörde des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa in Abstimmung mit dem Fachbereich Recht, Fachbereich Gesundheit und Veterinäramt kann die Einzeljagd (Abstandregelungen 1,5 Meter beachten) zur Reduzierung der Schwarzwildbestände wegen der drohenden ASP als „triftiger Grund“ weiterhin durchgeführt werden.

Dabei gilt unbenommen die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen auf das absolut nötigste Minimum zu redutzieren!!!

Unterstrichen wird der „triftige Grund“ durch die Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügungdes Landkreis Spree-Neiße und der Stadt Cottbus vom 16.12.2019 zur Vorbeugung und zur frühzeitigen Erkennung der Afrikanischen Schweinepest.

Es gilt also weiter:

1. die flächendeckende Bejagung von Schwarzwild unter Beachtung der Schonzeit von führenden Bachen intensiv fortzuführen,

2. die Suche und Beprobung durch Sie von Fall- und Unfallwild in den Jagdbezirken zu gewährleisten.

Wir empfehlen jedoch den Finger bei sehr starken Schwarzwildstücken (z.B. Lebenskeiler) im Interesse der Vermeidung von physischen Kontakten zu Jagdhelfern bzw. weiteren Waidmännern zur Wildbergung, den „Finger gerade zu lassen“! Schwächere Stücken zu erlegen, welche man alleine versorgen und bergen kann, wäre hier der vernünnftige Weg!!

Ich wünsche Ihnen weiterhin Waidmanns Heil und bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

© 2019 Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa

Schuhr, Henrik

Dezernat I, Fachbereich Umwelt

Sachgebietsleiter Untere Naturschutz-, Jagd- und Fischereibehörde

Heinrich-Heine-Str. 1, 03149 Forst (Lausitz)

Telefon.: 03562-98617003, Fax.: 03562-98617088

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Internet: www.landkreis-spree-neisse.de

 

Außerordentliche Wirtschaftshilfe für Unternehmen (Novemberhilfe)

Außerordentliche Wirtschaftshilfe November – Details der Hilfen stehen


Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat November 2020 bietet eine weitere zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Weitere Details und Bedingungen der Hilfen stehen jetzt fest.


Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Wir stehen denen bei, die ihren Geschäftsbetrieb im November wegen der Corona-Maßnahmen einstellen müssen. Ich weiß, wie groß die Sorgen sind und dass viele auf nähere Informationen zum Zuschussprogramm warten. Die stehen jetzt fest. Ich möchte, dass die Novemberhilfe zügig bei den Betroffenen ankommt. In dieser Krise geht es darum, solidarisch zusammenzustehen, damit wir weiter vergleichsweise gut durch die Pandemie kommen.“


Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Zusammenhalt und gegenseitige Solidarität sind das Gebot der Stunde. Wir lassen in dieser ernsten Lage unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten nicht allein, sondern erweitern nochmals unsere Hilfsangebote für die von den Corona-Regeln besonders betroffenen Selbständigen, Unternehmen und Einrichtungen. Die Bedingungen für die Beantragung der Hilfen haben wir jetzt geklärt. Abschlagszahlungen sollen so schnell wie möglich erfolgen, möglichst bis Ende November 2020.“


Für die außerordentliche Wirtschaftshilfe gelten folgende Rahmenbedingungen:


1. Gesamtvolumen: Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.


2. Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.


3. Welche Förderung gibt es?
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.


4. Anrechnung erhaltener Leistungen: Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

5. Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November: Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.


Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.


6. Antragstellung: Die Anträge können in den nächsten Wochen über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.


Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.


FAQ zu den außerordentlichen Wirtschaftshilfen unter: www.bundesfinanzministerium.de/novemberhilfe

 

 

Schlichtungsstelle Bergbauschäden

Schlichtungsstelle Bergschäden nimmt Arbeit auf

Für die Geschädigten ist das Verfahren kostenfrei

Cottbus, 24. Juli 2019. Die Schlichtungsstelle für den Braunkohlebergbau im Land Brandenburg nimmt heute ihre Arbeit auf. Ihre Aufgabe ist es, einzelfallbezogene Streitigkeiten zu lösen, bevor es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Privatpersonen oder kleine und mittlere Unternehmen können sich an die neue Stelle wenden. Angesiedelt ist die Geschäftsstelle des Schlichtungsausschusses bei der Industrie- und Handelskammer Cottbus, diese nimmt auch die Anträge entgegen. 

„Mit der Einrichtung der Schlichtungsstelle Bergschäden haben wir in Brandenburg endlich einen Weg gefunden, der dem Hausbesitzer und dem kleinen Unternehmer wirklich weiterhilft“, sagte Hendrik Fischer, Staatssekretär im brandenburgischen Wirtschaftsministerium, zum Start der Schlichtungsstelle. Seit den 90er-Jahren wurden im aktiven und im Sanierungsbergbau über 6.000 Bergschadensmeldungen verzeichnet. Zwischen 50 und 60 Prozent wurden von den Bergbauunternehmen anerkannt. „Bevor Betroffene in ein teures Gerichtsverfahren einsteigen, haben sie jetzt die Möglichkeit, sich unter Leitung rechtlich versierter Schlichter mit dem Bergbauunternehmen zu einigen“, sagte Fischer. „Diese Lösung nützt beiden Seiten.“

Besetzt ist das neue Gremium mit einem Vorsitzenden und einem Stellvertreter, beide haben die Befähigung zum Richteramt. Den Vorsitz übernimmt der ehemalige Präsident des Landgerichts Cottbus, Bernd Walter. Sein Stellvertreter wird Roland Bernards, Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus. Die Bergbauseite und die Geschädigtenseite stellen jeweils einen Beisitzer, Geschädigte können sich Unterstützung in Form eines Fach- oder Rechtsbeistandes hinzuziehen. „Die Schlichtungsstelle trifft ihren Spruch – ähnlich wie bei einem Schiedsgericht – unparteiisch“, erklärt Bernd Walter. „Sie ist unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Das dient nicht nur dem Schutz der Parteien, sondern auch der Gewähr einer integren Schlichtung“, so der Vorsitzende der Schlichtungsstelle weiter.

Seit 2013 bemühte sich das Land Brandenburg, ein Verfahren zur Schlichtung strittiger Bergschadensanmeldungen in Zusammenarbeit mit den Bergbauunternehmen Lausitz Energie Bergbau AG (LE-B) und Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) im brandenburgischen Teil der Lausitz einzurichten. Schwierig war es, die vom Bund finanzierte LMBV mit ins Boot zu holen, die über einen eigenen Ausschuss – das Bund-Länder-Steuerungsgremium für die Braunkohlesanierung (kurz: StuBA) – verfügt.

Am Ende umfangreicher Verhandlungen zwischen Bund und Land stand ein Kompromiss: Die LMBV wird zunächst befristet für einen Zeitraum von drei Jahren in der Schlichtungsstelle mitwirken; das Letztentscheidungsrecht bei strittigen Schadensmeldungen bleibt jedoch dem StuBA vorbehalten. Das Land Brandenburg finanziert im Gegensatz zu anderen Bundesländern die Schlichtungsstelle in eigener Regie, für die Geschädigtenseite ist das Verfahren kostenfrei.

Die beiden Brandenburger Bergbauunternehmen haben sich auf freiwilliger Grundlage bereit erklärt, an den Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Die Schlichtungsordnung des Landes Brandenburg tritt heute in Kraft.

Die Industrie- und Handelskammer Cottbus begrüßt es, dass die Geschäfts- und Anlaufstelle für Bergschäden-Schlichtungsverfahren im Gebäude der IHK in der Goethestraße eingerichtet worden ist. „Probleme, die hier in der Lausitz  entstehen, können am besten vor Ort gelöst werden“, vertritt IHK-Präsident Peter Kopf

Quelle: https://mwae.brandenburg.de

Ansprechpartnerin der Schlichtungsstelle:

Frau Jana Frost
Referentin
0355 365 1603
0355 36526 1603 (Fax)

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Postanschrift:

Schlichtungsstelle des Landes Brandenburg – Geschäftsstelle—
Goethestraße 1
03046 Cottbus

Weiterführende Information (Schlichtungsordnung, Antragsformular) auf:

https://www.cottbus.ihk.de/mitgliederservice/schlichtungsstelle-braunkohlebergbau-brandenburg.html

Plessow, Jan

Wahlliste:
AfD

Funktionen in der Gemeindevertretung:

 

 

 

Adresse:
03172 Schenkendöbern, OT Reicherskreuz, Reicherskreuz 9

Sprechzeiten:
nach lt. Absprache

Telefon:

Schumann, Sven

Wahlliste:
Wählergruppe Lutzketal

Funktionen in der Gemeindevertretung:
stellv. Vorsitzender der Fraktion "Wählergruppe Lutzketal - CDU"

Mitglied im Hauptausschuss

Mitglied im Ausschuss Kita, Schulen und Soziales

 

 

Adresse:
03172 Schenkendöbern, OT Lauschütz, Lauschützer Chaussee 25

Sprechzeiten:
nach tel. Absprache

Telefon:
035693-60951

 

Weitere Beiträge ...

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.