Änderung Quarantäneverordnung 11.08.2020

Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung - SARS-CoV-2-QuarV)
vom 12. Juni 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 51])

geändert durch Verordnung vom 11. August 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 65])

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29 und 30 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594, 1598) und § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden sind, und in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1
Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 2 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den von Satz 1 erfassten Personen ist es in diesem Zeitraum untersagt, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

(2) Risikogebiet im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat; sie wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html).

(3) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kritierien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hinweisen, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.

(4) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

 

§ 2
Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

(1) Die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 besteht nicht für Personen, die nur zur Durchreise in das Land Brandenburg einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Brandenburg auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Brandenburg ist hierbei gestattet.

(2) Die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 besteht darüber hinaus nicht für Personen, die der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Einreise ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache vorlegen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Tests.html) durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Wird der zuständigen Behörde innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise ein ärztliches Zeugnis nach den Sätzen 1 und 2 vorgelegt, endet die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach Einreise aufzubewahren.

(3) In begründeten Fällen können Befreiungen zugelassen werden, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach den Absätzen 1 bis 3 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren.

(5) Die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, solange und soweit dies erforderlich ist, um die Verpflichtung zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu erfüllen.

 

§ 3
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
  2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
  3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
  4. entgegen § 1 Absatz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
  5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 das Land Brandenburg nicht auf unmittelbarem Weg verlässt oder
  6. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.

(2) Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Absatzes 1 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(3) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 sind als Anlage veröffentlicht.

 

§ 4
Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes

Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

 

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 16. Juni 2020 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 4. September 2020 außer Kraft; die aus § 1 folgenden Verpflichtungen dauern für Personen, die vor dem 4. September 2020 in das Gebiet des Landes Brandenburg eingereist sind, bis zum Ablauf von 14 Tagen nach der Einreise fort.

 

Potsdam, 12. Juni 2020

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher

Corona-Tests in Brandenburg werden ausgebaut

Land, Kassenärztliche Vereinigung, Landkreise und kreisfreie Städte bauen Testangebote aus – Warnung vor falschem Sicherheitsgefühl: ein negativer Corona-Test ist nur eine Momentaufnahme

 

In Brandenburg werden die Corona-Testangebote wieder ausgebaut. Dazu haben sich das Gesundheitsministerium, die Landkreise und kreisfreien Städte und die Kassenärztliche Vereinigung in einer Telefonkonferenz verständigt. Weitere Abstimmungen wurden vereinbart. Mit der Änderung der Test-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums haben seit dieser Woche nun auch Reiserückkehrende ohne Symptome die Möglichkeit, sich auf Covid-19 testen zu lassen. Damit wurde der Personenkreis, der kostenfrei einen Corona-Test in Anspruch nehmen kann, deutlich erweitert. Ab dem 8. August sind die Tests für Einreisende aus Risikogebieten dann verpflichtend, teilte das Bundesgesundheitsministerium heute mit.

Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher: „Weltweit explodiert die Zahl der Corona-Neuinfektionen. Wir befinden uns mitten in der Pandemie. Auch in allen Bundesländern nimmt die Zahl der Corona-Fälle in unterschiedlichem Ausmaß wieder spürbar zu. Deswegen ist es richtig, dass wir zum Ende der Ferienzeit und mit dem Schulbeginn noch mehr Menschen testen, um eine zweite Corona-Welle und damit einen erneuten Lockdown zu verhindern. Die Umsetzung der nationalen Teststrategie muss in sehr kurzer Zeit erfolgen. Die kurzfristigen Ankündigungen des Bundesgesundheitsministers haben zu einer sehr hohen Erwartung in der Bevölkerung geführt. Der Aufbau von neuen Testzentren gelingt aber nicht in wenigen Tagen. Um die zusätzlich benötigten Testmöglichkeiten auch mit Hilfe Dritter verlässlich und dauerhaft auszubauen, brauchen Länder, Kommunen und niedergelassene Ärztinnen und Ärzte einen gewissen Vorlauf. Gemeinsam arbeiten wir mit Hochdruck daran. Die Umsetzung der nationalen Teststrategie muss aber auch zu fairen Bedingungen erfolgen. Klar ist: Die vom Bund vorgesehene Vergütung von pauschal 15 Euro pro Test für die ärztliche Leistung ist deutlich unterfinanziert, was die schnelle Umsetzung erschwert.“

Dipl.-Med. Andreas Schwark, stellvertretender Vorsitzender, Kassenärztliche Vereinigung Brandenburg (KVBB): „Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte haben seit Beginn der Corona-Pandemie bei der Versorgung und Testung tatkräftig mitgewirkt. Auch in dieser Phase, in der eine zweite Infektionswelle droht, stehen wir zu unserer Verantwortung. Der Bund kann aber nicht ständig neue Regeln so kurzfristig politisch verkünden, und die Umsetzung dann einfach in die Hände der niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte und der von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren legen. Die Lasten müssen fair verteilt und ausreichend finanziert werden, mindestens in der mit dem Land vereinbarten Höhe für die Testungen in Schulen und Kitas. Wir Ärztinnen und Ärzte warnen auch vor einem falschen Sicherheitsgefühl. Ein negativer Corona-Test ist immer nur eine Momentaufnahme, und kein Freifahrtschein.“

Dr. Paul-Peter Humpert, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Landkreistages Brandenburg: „Die kommunalen Gesundheitsämter sind von zentraler Bedeutung bei der Bekämpfung der aktuellen Corona-Pandemie. Sie sind derzeit in besonderem Maße beansprucht und leisten Enormes, um Kontaktpersonen von Infizierten zu ermitteln und damit Infektionsketten zu unterbrechen. Auch die regelmäßige Überwachung von häuslicher Quarantäne bindet viele Kräfte. Wir tun alles, um die Bevölkerung so gut es geht zu schützen. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung und entsprechende Vorsorgemaßnahmen genießen absolute Priorität.“

Jens Graf, Geschäftsführer des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg: „Die Eindämmung des Virus wurden in den vergangenen Monaten dadurch erreicht, dass sich die Menschen an die neuen Hygieneregeln gehalten und Abstand gewahrt haben. Auch jetzt bleibt vielfach Zurückhaltung geboten. Land und Kommunen haben sich abgestimmt und gemeinsam gehandelt. Die Oberbürgermeister, Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren haben mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Städten und Gemeinden die Bestimmungen erklärt und auf deren Einhaltung geachtet. Aufgrund der neuen Entwicklungen werden Testungen ausgeweitet. Ein aktuell negativer Test bleibt gleichwohl eine Momentaufnahme. Wir erwarten, dass die anstehenden Aufgaben von niedergelassene Ärztinnen und Ärzten, Krankenhäusern und dem Gesundheitsdienst gemeinsam erfüllt werden.“

Fragen und Antworten zu Corona-Tests

Wer wird auf Covid-19 getestet?

Grundsätzlich gilt: Ob ein Test durchgeführt wird, entscheidet die behandelnde Ärztin bzw. der Arzt oder das zuständige Gesundheitsamt:

  • Symptomatische Personen, d.h. Personen mit jeglichen akuten respiratorischen bzw. COVID-19 typischen Symptomen, inklusive jeder ärztlich begründete Verdachtsfall.
  • Kontaktpersonen: alle engen asymptomatischen Kontaktpersonen bestätigter COVID-19-Fälle, das umfasst zum Beispiel Mitglieder desselben Haushalts oder Personen, die über die Corona-Warn-App als Kontaktpersonen identifiziert wurden.
  • Personen in Gemeinschaftseinrichtungen und -unterkünften (z.B. Schulklasse, Schulen, Kitagruppen, Kitas, Gemeinschaftseinrichtungen für Geflüchtete, Pflegeheim, Justizvollzugsanstalt) wenn in der Einrichtung eine mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde.
  • Patienten und Bewohner vor (Wieder-)Aufnahme in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen und sonstigen Einrichtungen für vulnerable Gruppen sowie in der ambulanten Pflege.

Kostenfrei auf Corona testen lassen darf sich also nicht jede/r. Nur bestimmte Gruppen haben einen rechtlichen Anspruch darauf.

Neu: Was gilt jetzt für Reiserückkehrende?

Seit dem 1. August 2020 haben asymptomatische Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehren, zum Beispiel aus dem Urlaub, die Möglichkeit, sich innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Erreger testen zu lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie aus einem Risiko- oder Nicht-Risikogebiet zurückkehren. Grundlage ist die geänderte Test-Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums. Die Kosten dafür werden laut dem Bundesgesundheitsministerium übernommen, wenn der Test innerhalb von 72 Stunden nach der Einreise erfolgt. Die Kosten für die Tests übernimmt der Bund über den erhöhten Zuschuss zur Krankenversicherung. Wird ein Test durch den öffentlichen Gesundheitsdienst der Länder durchgeführt, tragen die Länder einen Teil der Kosten selbst.

Einen Anspruch auf Testung haben alle Personen, die nach Deutschland einreisen, unabhängig davon, ob sie in einer gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland versichert sind. Vor der Testung muss ein eindeutiger Nachweis für den Aufenthalt im Ausland vorgelegt werden. Der Nachweis kann zum Beispiel durch einen Boarding-Pass, ein Ticket oder eine Hotelrechnung geschehen. Wichtig ist, dass der Einreisende glaubhaft machen kann, dass ein entsprechender Auslandsaufenthalt stattgefunden hat. Dieses Angebot ist bislang freiwillig.

Testpflicht für Reisende aus Risikogebieten: Das Bundesgesundheitsministerium hat heute mitgeteilt, dass alle Einreisende aus internationalen Corona-Risikogebieten sich von diesem Samstag (08.08.2020) an bei der Rückkehr nach Deutschland auf das Virus testen lassen müssen.

Wo kann man sich im Land Brandenburg testen lassen?

Regelmäßig werden Tests bei Personen mit COVID-19 vereinbaren Symptomen von den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt. Gesundheitsämter veranlassen Tests bei asymptomatischen Personen entsprechend der Verordnung des Bundes zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV2 und in Ausbruchssituationen. Die Tests bei den Reiserückkehrern erfolgen ebenfalls durch Vertragsärztinnen und -ärzte.

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sind aber gesetzlich nicht dazu verpflichtet, vorsorgliche Corona-Tests bei asymptomatischen Personen durchführen. Wer sich beim Hausarzt testen lassen möchte, sollte also unbedingt vorher dort anrufen. Alternativ kann man sich unter der Telefonnummer 116 117 (Terminservicestelle der Kassenärztlichen Vereinigungen) informieren, wo man einen Corona-Test machen kann.

In einigen Landkreisen und kreisfreien Städten gibt es außerdem Corona-Testzentren.

Für Flugreisende gibt es im Flughafen Schönefeld eine Corona-Teststelle. Dort können sie sich direkt nach ihrer Ankunft auf COVID-19 testen lassen.

Wer mit dem Auto, dem Bus, dem Schiff oder der Bahn einreist, kann sich direkt beim Hausarzt testen lassen. Hier muss vorab telefonisch ein Termin vereinbart werden.

Wichtig: Ist der Test positiv, ist in jedem Fall eine zweiwöchige Quarantäne notwendig. In diesem Fall wird auch das zuständige Gesundheitsamt informiert. Ist der Test negativ, kann es aber dennoch sein, dass innerhalb der Inkubationszeit des Coronavirus eine Erkrankung erfolgt. Daher sollten sich die Rückkehrenden in jedem Fall bis 14 Tage nach Einreise auch weiterhin beobachten und bei Symptomen das zuständige Gesundheitsamt kontaktieren.

Wer bezahlt diese Testungen?

Die Finanzierung der sogenannten PCR-Testung zum Nachweis von SARS-CoV-2 aus einem Nasen-Rachen-Abstrichs bei symptomatischen Personen unterliegt grundsätzlich der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Testung asymptomatischer Personen erfolgt grundsätzlich auf Basis der Finanzierungsverordnung des Bundes zur Testung asymptomatischer Personen (sogenannte Test-Verordnung).

Wer wird außerdem in Brandenburg getestet?

Mit der SARS-CoV-2-Teststrategie der Landesregierung können sich in Brandenburg alle Beschäftigten in Schulen und Kindertagesstätten in diesem Jahr innerhalb von drei Monaten bis zu sechs Mal auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Dieses Testangebot startete am 3. August 2020. Außerdem sollen im Rahmen einer Stichprobe bis zu ein Prozent der Kita-Kinder sowie der Schülerinnen und Schüler einmal getestet werden. Diese Testungen sollen ab dem 10. August 2020 beginnen. Dieses Angebot ist freiwillig. Die Tests werden von niedergelassenen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten in Brandenburg durchgeführt. Auch hierfür ist eine telefonische Anmeldung in der Praxis notwendig. Die Kosten werden aus dem allgemeinen Corona-Rettungsschirm des Landes Brandenburg finanziert.

Fragen und Antworten zur häuslichen Quarantäne

Was bedeutet Quarantäne?

Quarantäne bedeutet, dass man das Haus oder die Wohnung nicht mehr verlassen darf – auch nicht, um Besorgungen des täglichen Bedarfs oder sonstige Erledigungen zu machen.

Die Quarantäne muss von einer zuständigen Behörde (Gesundheitsamt), angeordnet sein, damit man eine Entschädigung erhalten kann. Eine freiwillige Quarantäne oder eine Quarantäne aufgrund von Empfehlungen gehören nicht dazu.

Wann und warum wird häusliche Quarantäne angeordnet?

Häusliche Quarantäne kann vom Gesundheitsamt für sogenannte begründete Verdachtsfälle angeordnet werden, wenn ein hohes Risiko besteht, dass man sich angesteckt hat.

Dies erfolgt in der Regel dann, wenn man innerhalb der letzten zwei Wochen engen Kontakt zu einem Erkrankten mit einer laborbestätigten COVID-19-Diagnose hatte. Ein wirklich enger Kontakt bedeutet, dass man mindestens 15 Minuten mit dem Erkrankten gesprochen hat bzw. angehustet oder angeniest worden ist, während dieser ansteckend gewesen ist.

Bei solchen engen Kontaktpersonen ist damit zu rechnen, dass man sich angesteckt hat und das Coronavirus SARS-CoV-2 weiterverbreiten könnte. Dies kann der Fall sein, auch wenn man (noch) keine Krankheitszeichen zeigt. Die häusliche Quarantäne kann daher als Schutzmaßnahme angeordnet werden, um die Weiterverbreitung des Erregers zu verhindern. Die Dauer dieser Maßnahme beträgt aktuell 14 Tage.

Nicht in Quarantäne muss man, wenn man innerhalb der letzten zwei Wochen lediglich für kurze Zeit im gleichen Raum mit einem Erkrankten mit einer COVID-19 Diagnose war (ohne einen engen Kontakt) oder sich in einem Gebiet mit steigenden Fallzahlen von COVID-19 aufgehalten hat.

Was gilt für Reisende?

Grundsätzlich sind alle Reiserückkehrende aus Corona-Risikogebieten zu einer 14-tägigen häuslichen Quarantäne verpflichtet. Nach der SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung gilt im Land Brandenburg: Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Brandenburg einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern (häusliche Quarantäne). Von dieser Quarantänepflicht befreit sind Personen, die über ein höchstens 48 Stunden vor Einreise altes ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem sonstigen vom Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorhanden sind, und dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Sofern kein Test vor der Einreise durchgeführt wurde, ist es nach der Quarantäneverordnung auch möglich, sich nach der Einreise testen zu lassen. Ist das Ergebnis negativ, gilt die Quarantäne für Reisende als sofort beendet, vorausgesetzt, dass diese Personen binnen binnen 14 Tagen nach Einreise keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen. Treten solche Symptome auf, haben die Personen unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren. In jedem Fall gelten weiterhin die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln.

Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesgesundheitsministerium, das Auswärtige Amt und das Bundesinnenministerium und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html.

Wozu ist man während der häuslichen Quarantäne verpflichtet?

Man muss den Hinweisen des Gesundheitsamtes folgen. Während der Quarantäne ist es nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung zu verlassen und Besuch zu empfangen. Es drohen empfindliche Strafen, wenn man gegen die Quarantäneregeln verstößt. Das Gesundheitsamt erkundigt sich regelmäßig nach dem Gesundheitszustand.

Welche rechtlichen Bestimmungen gelten für die häusliche Quarantäne?

Die Anordnung einer Quarantäne ist in Deutschland im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt und wird vom Gesundheitsamt vorgenommen.

Erwerbstätige, die wegen einer angeordneten Quarantäne einen Verdienstausfall erleiden, haben Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung. Informationen zur Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz sind auf der Internetseite des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) veröffentlicht: https://lavg.brandenburg.de/sixcms/detail.php/949570

Verstöße gegen eine angeordnete Quarantäne können mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden.

Beschluss Reiserückkehrenden zur schnellen Erkennung und Eindämmung von SARS-CoV-2

93. Gesundheitsministerkonferenz
Beschluss vom 24. Juli 2020 (14:15 Uhr)


Maßnahmen bei

Reiserückkehrenden zur schnellen

Erkennung und Eindämmung von SARS-CoV-2
 
 
Antragsteller: alle Länder

 

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder fassen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit folgenden Beschluss:

Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder sowie der Bundesminister für Gesundheit begrüßen das Engagement des Chefs des Bundeskanzleramtes und der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie und nehmen den Beschluss aus deren Besprechung vom 16. Juli 2020 zur Kenntnis. In diesem Beschluss heißt es unter Punkt 8: „Der Bundesgesundheitsminister wird gebeten, gemeinsam und in Abstimmung mit der Konferenz der Gesundheitsministerinnen und -minister der Länder kurzfristig die nationale Teststrategie in Hinblick auf den Umgang mit Reiserückkehrern weiterzuentwickeln und Kriterien dafür zu erarbeiten, ob, wann und in welchem Umfang Tests für diese sinnvoll sind“.

Vor diesem Hintergrund beschließen die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder sowie der Bundesminister für Gesundheit:

1. Reiserückkehrende und sonstige Einreisende aus Risikogebieten im Ausland (veröffentlicht durch das Robert Koch-Institut) sollen grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auf Basis der Testverordnung des Bundes getestet zu werden. Wer über kein negatives Testergebnis verfügt, muss sich nach landesrechtlicher Regelung (Ausnahmen
gelten beispielsweise für Pendlerinnen und Pendler) in eine 14-tätige häusliche Absonderung begeben. Ein negatives Testergebnis kann die Quarantäne beenden. Auch wer aus Staaten einreist, die nicht als Risikogebiete im Sinne der Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts ausgewiesen sind, kann sich innerhalb von 72 Stunden nach Einreise im Rahmen der Testverordnung testen lassen. Eine rechtliche Verpflichtung zur Testung wird geprüft.

2. Zur Testung von Einreisenden aus Risikogebieten im Ausland werden an allen deutschen Flughäfen mit entsprechendem Flugverkehr notwendige Testmöglichkeiten geschaffen. Laborkosten werden auf Grundlage der Testverordnung des Bundes übernommen. Die Infrastrukturkosten für die Testungen an den Flughäfen werden von den Ländern getragen. Die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder und der Bundesminister für Gesundheit bitten die Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien sowie die Finanzministerinnen und Finanzminister der Länder, eine einvernehmliche Finanzierung sicher zu stellen. Perspektivisch sollen diese Kosten über die Flughafengebühren mittelbar auf die Ticketpreise umgelegt werden. Hierfür prüft der Bund die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Die Betreiber der Flughäfen werden aufgefordert, entsprechende Räume für die Durchführung der Tests zur Verfügung zu stellen. Entsprechendes gilt für Einreisende über den Seeweg. Sollten die Testmöglichkeiten an den Flughäfen und Seehäfen überlastet sein, können die Testungen auch an anderen Orten durchgeführt werden.

3. Für den Flug- und Schiffsverkehr sowie den grenzüberschreitenden Bus- und Bahnverkehr aus Risikogebieten im Ausland (veröffentlicht vom Robert KochInstitut) werden Aussteigekarten angeordnet. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird gebeten, bei entsprechenden Ersuchen auf Amtshilfe den Gesundheitsämtern verwaltungslogistische Unterstützung zu leisten, um eine verstärkte stichprobenartige Überprüfung derjenigen Einreisenden zu ermöglichen, die einer Verpflichtung zur häuslichen Absonderung unterliegen. Perspektivisch soll die Übermittlung von Passagierdaten digital erfolgen. Hierzu wird die Bundesregierung ein entsprechendes digitales Verfahren entwickeln.

4. Für den Straßen-, Bahn- und Busverkehr aus Risikogebieten im Ausland (veröffentlicht durch das Robert Koch-Institut) sollen im grenznahen Bereich verstärkt stichprobenhafte Kontrollen mit der Möglichkeit der Erhebung von Personendaten durchgeführt werden. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (Bundespolizei) wird gebeten, hierbei zu unterstützen. An den grenznahen Einreisepunkten werden verstärkt Informationen über mögliche Quarantäneverpflichtungen und Testmöglichkeiten auch über mehrsprachige Informationstafeln zur Verfügung gestellt. Auch soll an ausgewählten Stellen die Möglichkeit einer Testung vor Ort ermöglicht werden.

5. Um die Einreisenden verstärkt auf ihre Verpflichtungen und die Möglichkeit der Testung hinzuweisen, werden Unternehmen, die im Flug-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehr grenzüberschreitend Reisende in die Bundesrepublik Deutschland befördern sowie Betreiber von Flughäfen, Häfen, Personenbahnhöfen und Busbahnhöfen im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten verpflichtet, mehrsprachige Flugblätter des Bundesministeriums für Gesundheit zu verteilen und sonstige Informationshinweise zu geben. Es wird angestrebt, entsprechende Informationen bereits beim Buchungsvorgang zur Verfügung zu stellen. Hierzu wird das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur um Unterstützung gebeten.

6. Die Nationale Teststrategie sowie die Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 des Bundesministeriums für Gesundheit werden entsprechend der o. g. Beschlüsse angepasst. Gleiches gilt für die Anordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 8. April 2020, einschließlich der Muster zur Merkblättern und Aussteigekarten für Einreisende.

Eine negative Testung kann immer nur eine Momentaufnahme darstellen. Deshalb ist 5 bis 7 Tage nach Testung bei Einreise eine Wiederholungstestung sinnvoll. Bei Auftreten von unklaren Symptomen auch nach einer negativen Testung ist unverzüglich Kontakt mit einem Arzt zur Abklärung der Symptome Kontakt aufzunehmen.

Wir appellieren an die Eigenverantwortung aller Reisenden. Abschließend sehen die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren der Länder für Gesundheit und der Bundesminister für Gesundheit den Partytourismus mit Sorge und appellieren an die Eigenverantwortung der Reisenden, sich testen zu lassen und die allgemeinen Hygieneregeln zu beachten. Flugblätter und Informationshinweise sollen um entsprechende Hinweise ergänzt werden.

Votum: (16 : 0 : 0)

Corona-Hotline der Landesregierung

Geänderte Erreichbarkeit in den Sommerferien

Ab Juli: Montag, Mittwoch und Freitag von 9 bis 17 Uhr

 

Das Corona-Bürgertelefon der Landesregierung (0331 866-5050) ist ab Juli am Montag, Mittwoch und Freitag jeweils in der Zeit von 9 bis 17 Uhr erreichbar. An dem Telefon beantworten Beschäftigte aus der Landesverwaltung allgemeine Fragen zu den Corona-Maßnahmen des Landes. Zusätzlich gibt es in einzelnen Ministerien telefonische Ansprechpartner, die bei fachlichen Fragen wie Kinderbetreuung, Sport oder Wirtschaftsförderung informieren. Außerdem gibt es in den meisten Landkreisen und kreisfreien Städten Bürgertelefone.

Weitere Telefon-Hotlines zum Virus SARS-CoV-2, zum Beispiel von den Kreisen, dem Bundesgesundheitsministerium oder Ärztlichen Bereitschaftsdienst, sind auf der Internetseite corona.brandenburg.de zu finden.

Beherbergungsverbot

Vom 27. Juni 2020 gilt in Brandenburg zunächst bis zum 16. August 2020 ein sogenanntes Beherbergungsverbot für spezielle Risikogebiete in Deutschland.


Betreiberinnen und Betreiber von Beherbergungsstätten, Campingplätzen oder Wohnmobilstellplätzen sowie private und gewerbliche Vermieterinnen und Vermieter oder Verpächterinnen und Verpächter von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Räumlichkeiten dürfen ab dem 27. Juni 2020 bis zunächst zum 16. August 2020 keine Gäste aufnehmen aus Landkreisen, kreisfreien Städten oder entsprechend klar regional eingrenzbarer Teilgebiete, wenn dort in den letzten sieben Tagen vor der Anreise eine stark erhöhte Zahl von Infizierten zu verzeichnen war. Diese Zahl liegt bei 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb einer Woche.


Ausgenommen von diesem Verbot sind Gäste, die über einen negativen ärztlich attestierten Covid19-Test verfügen, der höchstens 48 Stunden vor Anreise erfolgt ist sowie Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen.


Verstöße gegen das Beherbergungsverbot können mit einem Bußgeld geahndet werden.


Wer darf derzeit nicht in Brandenburg beherbergt werden?


Folgende Landkreise oder kreisfreie Städte der Bundesrepublik Deutschland sind aktuell von o.g. Regelung betroffen


Postleitzahl: 33330 – 33335 Gütersloh

Postleitzahl: 48231 Warendorf


Wie lange gilt das Beherbergungsverbot?


Das Beherbergungsverbot gilt für ab dem 27. Juni 2020 Einreisende. Personen, die sich bereits vor diesem Datum in Brandenburg aufhalten, sind nicht betroffen.
Das Beherbergungsverbot ist aktuell bis zum 16. August 2020 befristet. Über etwaige Änderungen informiert das Land zeitnah und öffentlich.


Gilt dies auch für Reisen innerhalb Brandenburgs?


Das Beherbergungsverbot gilt auch für Reisen innerhalb des Landes Brandenburg.


Wer hat das Beherbergungsverbot zu beachten?


Das Beherbergungsverbot gilt für alle, die Beherbergungsstätten, Campingplätze oder Wohnmobilstellplätze betreiben oder privat oder gewerblich Ferienwohnungen und -häuser und vergleichbare Räumlichkeiten vermieten oder verpachten.


Wie sollten Betreiberinnen und Betreiber, Vermieterinnen und Vermieter, Verpächterinnen und Verpächter vorgehen?


1. Erfassen und Abgleichen der Personendaten


Soweit nicht ohnehin bereits durch §§ 29 und 30 Bundesmeldegesetz vorgesehen, sind Betreiberinnen und Betreiber, Vermieterinnen und Vermieter, Verpächterinnen und Verpächter verpflichtet, spätestens beim Check-in Namen und den Erstwohnsitz der von ihnen zu beherbergenden Personen zu erfassen. Diese Angaben sind dahingehend abzugleichen, ob der Erstwohnsitz in einem Gebiet (Landkreis, kreisfreie Stadt, nach Postleitzahlen eingegrenzteRegionen oder Stadtteile) liegt, für das eine amtliche Stelle öffentlich ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 bekanntgegeben hat.


2. Prüfung von Ausnahmen


a. Vorlage eines ärztlichen Gutachtens (Testergebnis) Auch bei einem Erstwohnsitz in einem Gebiet mit öffentlich bekanntgegebenem erhöhten Risiko ist eine Beherbergung ausnahmsweise zulässig, wenn die oder der Reisende über einen negativen ärztlich attestierten Covid19-Test in Schrift- oder digitaler Form verfügt, der höchstens 48 Stunden vor Anreise erfolgt ist. Das ärztliche Zeugnis muss sich dabei auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus stützen. Als ärztliches Zeugnis gilt insoweit auch ein aus einem vertragsärztlich zugelassenen fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis.


b. zwingend notwendige und unaufschiebbare Aufenthalte


Personen, die glaubhaft belegen können, dass ihr Aufenthalt zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst ist, sind vom Beherbergungsverbot ausgenommen. Zwingend notwendig und unaufschiebbar sind dabei nur Anlässe, die nicht anders und ausschließlich zum aktuellen Zeitpunkt erfolgen können.
Zwingend und unaufschiebbar sind z.B. die Wahrnehmung von Gerichtsterminen, fristgebundene Behördengänge, ruhezeitbedingte Übernachtungen von Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrern oder fristgebundene Aufenthalte von Montagearbeiterinnen und Montagearbeitern.
Medizinisch zwingende und unaufschiebbare Termine sind insbesondere Aufenthalte wegen der Durchführung bereits geplanter Operationen oder Untersuchungen.
Der oder die Gründe müssen auch für Dritte nachvollziehbar sein und glaubwürdig dargelegt werden. Es genügt nicht, dass lediglich die oder der Betroffene die Gründe für sich als zwingend notwendig und unaufschiebbar empfindet.


c. sonstiger triftiger Grund


Als sonstige triftiger Ausnahmegründe sind Aufenthalte zum Zwecke des Besuchs von Ehe- oder Lebenspartnern oder im Zusammenhang mit einem Sorge- oder Umgangsrecht anzusehen sowie damit vergleichbare Sachverhalte (z.B. gerichtlich angeordnete Betreuung).


Welches Bußgeld droht bei Zuwiderhandlungen?


Beherbergungen trotz bestehendem Beherbergungsverbot können mit 1 000 - 10 000 € geahndet werden.


Wo erhalte ich die notwendigen Informationen über Gebiete mit erhöhtem Risiko?


Einordung und Bekanntmachung sind Ländersache. Deshalb kann die Art und Weise der Bekanntgabe der Information von Land zu Land variieren. Eine detaillierte Darstellung der COVID-19-Fälle in Deutschland nach Landkreis und Bundesland stellt das COVID-19-Dashboard vom Robert Koch-Institut bereit. Über diesen Einstieg lassen sich jeweils aktuell in Frage kommenden Gebiete zumindest schnell eingrenzen.


Aktuelle amtliche Bekanntmachungen zu Risikogebieten im Land Brandenburg finden sie ab sofort auf der Website des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.


Allein maßgeblich für das Vorliegen eines erhöhten Risikos ist immer eine öffentlich zugängliche amtliche Bekanntgabe. So lange eine solche nicht existiert, besteht kein Beherbergungsverbot, auch wenn die o.a. Zahlen Robert Koch-Institut eine entsprechende Überschreitung ausweisen sollten.

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