Mitteilungen des Landkreises Spree Neisse

Allgemeinverfügung

des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa

Der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa erlässt auf Grundlage von § 28 Abs. 1Satz 2 Infektionsschutzgesetz -IfSG- vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändertdurch Gesetz v. 19.06.2020 (BGBl. I S. 1385) i. V. m. § 24 Abs. 2 SARS-CoV2-Eindäm-mungsverordnung -SARS-CoV-2-EindV vom 30.10.2020 (GVBL II Nr. 103) folgende

Allgemeinverfügung:

1.Ich ordne die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf folgenden Plätzen an:

a) an Haltestellen von Omnibussen und zentralen Omnibusbahnhöfen des öffentlichenPersonennahverkehrs im gesamten Kreisgebiet, soweit sich dort mehr als ein Fahr-gast aufhält,

b) auf Bahnsteigen und den Bahnhofsvorplätzen der Bahnhöfe - Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) bis zum Beginn der Sorauer Straße,- Spremberg/Grodk bis zum Beginn der Grazer Straße,- Guben bis zum Beginn des Bahnhofsberges,

c) auf allen Marktplätzen im gesamten Kreisgebiet an den Markttagen im Bereich derVerkaufsstände.

2. Gegenüber Personen, die aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen können,dass sie von der Pflicht zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischenGründen befreit sind, gilt Ziffer 1 nicht.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe bis zum 30.11.2020.

Begründung:

Gemäß § 24 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV sollen die Landkreise und kreisfreien Städte imWege einer Allgemeinverfügung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufdenjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht mehreingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.

Der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa hat am 04.11.2020 eine sogenannte7-Tage-Inzidenz von 135,4 neuinfizierten Einwohnern und Einwohnerinnen auf 100.000Einwohner erreicht und weist damit im Vergleich zu anderen Landkreisen und kreisfreienStädten im Land Brandenburg ein hohes Infektionsgeschehen aus. Zum Schutz der Bevölkerung habe ich mich deshalb entschlossen, auf Grundlage von § 24 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV auf den unter Ziffer 1 beschriebenen Plätzen, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen.

1.Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an Omnibushaltestellen und denzentralen Omnibusbahnhöfen innerhalb des Kreisgebietes wird angeordnet, weil Fahrgästean diesen Orten den nach § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV gebotenen Sicherheitsabstandvon 1,5 Metern oft nicht einhalten.

Fahrgäste neigen aus der Befürchtung heraus, nicht mitgenommen zu werden, dazu, sichdort zu sammeln, wo die Eingangstür des Omnibusses vermutet wird. Es entspricht derLebenserfahrung, dass die Fahrgäste dann den gebotenen Sicherheitsabstand nicht mehreinhalten können, weil sie zu eng zusammenstehen.

Außerdem ist es auch an schlecht oder gar nicht ausgebauten Haltestellen,insbesondere während der Beförderungsspitzen im Schülerverkehr, auf-grund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der Fahrgäste oft nichtmöglich, den Sicherheitsabstand einzuhalten. Das gilt insbesondere dort,wo Haltestellen nicht gepflastert sind.

Da es nur sehr schwer möglich ist, aufgrund der lokalen Gegebenheiten fürjede einzelne Haltestelle und jeden zentralen Omnibusbahnhof einen Grenz-wert zu bestimmen, ab welcher Personenzahl eine Pflicht zum Tragen einerMund-Nasen-Bedeckung besteht und eine solche Regelung auch äußerstunübersichtlich wäre, ordne ich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bereits dann an, wenn sich mehr als ein Fahrgast an einerOmnibushaltestelle oder einem zentralen Busbahnhof im Kreisgebiet auf-hält.

2.Die Bahnsteige und Bahnhofsplätze in den kreisangehörigen StädtenForst (Lausitz)/Baršć (Łužyca), Spremberg/Grodk und Guben gehören zuden Orten an denen die Fahrgäste, insbesondere während der Stoßzeitendes Schüler- und Berufsverkehrs, beim Ein- und Aussteigen nicht auf dennach § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV erforderlichen Sicherheitsabstand achten.

Die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kannnicht auf bestimmte Zeiten eingeschränkt werden, da die Zeiten, an denendie Eisenbahnfahrzeuge besonders häufig benutzt werden, nur schwer ein-gegrenzt werden können. Diese Zeiten sind auch abhängig vom Wetter undkönnen nach dem Ausfall eines Zuges auch plötzlich eintreten. Es ist auchnicht möglich, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur aufdie Betriebszeiten der Eisenbahn zu beschränken. Diese sind je nachEisenbahnstrecke unterschiedlich. Eine entsprechende Regelung wäreunübersichtlich. Außerdem ist es beispielsweise bei Sonderfahrten oder Zugverspätungen möglich, dass auch außerhalb des regulären Eisenbahn-betriebes Zugverkehr stattfindet.

Die Anordnung ist auf die Bahnhöfe der Städte Forst (Lausitz)/Baršć(Łužyca), Spremberg/Grodk und Guben beschränkt, da die übrigen Bahn-höfe nur über ein geringes Verkehrsaufkommen verfügen und die Bahnsteigegut ausgebaut sind. Hier besteht, anders als bei Omnibussen, auch nichtdie Gefahr, dass die Fahrgäste an einer Stelle zusammenrücken, weil beieinem Schienenfahrzeug mehrere Türen vorhanden sind, bei denen derEinstieg erfolgt.

3.Die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufMarktplätzen im Kreisgebiet an den Marktagen im Bereich der Verkaufs-stände erfolgt, weil Mitarbeiter des Landkreises Spree-Neiße/WokrejsSprjewja-Nysa durch Stichproben festgestellt haben, dass der nach § 1 Abs.1 SARS-CoV-2-EindV erforderliche Sicherheitsabstand oft nicht eingehaltenwird. Außerdem sind die räumlichen Verhältnisse bei einer ungünstigen Ausrichtung der Verkaufsstände oft derart beengt, dass der Sicherheitsabstandnicht eingehalten werden kann.

Eine zeitliche Begrenzung der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht möglich, weil die Zahl der Marktbesucher während einesMarktages ständig schwankt und nicht auf feste Stoßzeiten eingegrenztwerden kann.

4.Die Anordnung der Allgemeinverfügung entspricht auch dem hier eingeräumten Ermessen. Nach § 24 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV soll die Allge-meinverfügung erlassen werden, wenn die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen vorliegen. Das Wort „soll“ deutet auf ein eingeschränktes Ermessen hin, das heißt, dass die Verordnung im Regelfall erlassen werden soll und nur in außergewöhnlichen, „atypischen“ Fällen unterbleibensoll. Diese Einschränkung habe ich beachtet, weil ich in Ziffer 2 die Fahr-gäste von der Pflicht zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung ausge-nommen habe, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen dürfen.

Selbst wenn aber § 24 Abs. 2 SARS-CoV-2 EindV so zu verstehen ist, dassdie Anordnung der Allgemeinverfügung im freien Ermessen des Landkrei-ses Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa steht, habe ich das Ermessenpflichtgemäß ausgeübt.

Die Allgemeinverfügung ist notwendig, weil das Infektionsgeschehen imLandkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa sehr hoch ist.

Sie ist auch erforderlich, weil die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf die Plätze beschränkt ist, an denen ein hohes Infektionsge-schehen zu erwarten ist. Die Mitarbeiter des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa haben verschiedene weitere Wege, Straßen undPlätze aufgesucht, um festzustellen, ob auch dort eine Pflicht zum Trageneiner Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden soll. Es wurde festge-stellt, dass kein weiterer Weg, keine weitere Straße und kein weiterer Platzim Kreisgebiet derart belebt ist, dass der in § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindVfestgelegte Sicherheitsabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Die Allgemeinverfügung ist auch verhältnismäßig. Ich verkenne nicht, dassdie Allgemeinverfügung in Art 2 GG, also das Grundrecht auf freie Entfal-tung der Persönlichkeit, eingreift. Die Abwägung zwischen dem Grund-rechtseingriff und den Gefahren, die entstehen, wenn die Allgemeinverfü-gung nicht erlassen wird, führt aber zu dem Ergebnis, dass der Grund-rechtseingriff gerechtfertigt ist. Die durch das SARS-CoV-2 ausgelösteCOVID-19-Erkrankung ist eine gefährliche, manchmal tödliche Erkrankung.Demgegenüber ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anden in der Allgemeinverfügung genannten Orten nur ein sehr geringer Ein-griff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil die entspre-chenden Masken nur kurze Zeit getragen werden und keinen Eingriff in diekörperliche Unversehrtheit darstellen. Die Allgemeinverfügung ist auch des-halb verhältnismäßig, weil sie nur bis 30.11.2020 gilt, also nur für einen kur-zen Zeitraum angeordnet wird. Das Infektionsgeschehen im LandkreisSpree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa ist derzeit so hoch, dass nicht zuerwarten ist, dass vor dem 30.11.2020 die 7-Tage-Inzidenz wesentlich sinkt.Andererseits hoffe ich, dass die vom Land Brandenburg und den übrigenBundesländern beschlossenen umfangreicheren Kontaktverbote dazuführen, dass sich das Infektionsgeschehen Ende November abschwächt, sodass es angebracht ist, die Allgemeinverfügung zeitlich an die Gültigkeit derSARS-CoV-2-Eindämmungverordnung auszurichten.

Die Allgemeinverfügung ist nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16Absatz 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Rechtsbehelfe haben somitkeine aufschiebende Wirkung. Auf die Strafvorschrift des § 75 Absatz 1Nummer 1 IfSG wird hingewiesen.

Bekanntmachungshinweis:

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung alsbekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 41Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrerBekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratdes Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) erhoben werden.

Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca), den 05.11.2020

Harald Altekrüger

Landrat

Allgemeinverfügung (PDF)

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Fr. 08:00 – 14:00 Uhr
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