Bundes-Notbremse ab 21. Mai außer Kraft

Pressemitteilung Nr. 135/2021, 19.05.2021

Bundes-Notbremse ab 21. Mai außer Kraft

 

Laut den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts sind im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa innerhalb von sieben Tagen kumulativ am Donnerstag, den 13.05.2021 98,5, Freitag, den 14.05.2021; 96,7; Samstag, den 15.05.2021 96,7; Sonntag, den 16.05.2021 89,7; Montag, den 17.05.2021 92,3; Dienstag, den 18.05.2021 87,9 und am Mittwoch, den 19.05.2021 79,1  Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem SARS-CoV-2 Virus erfolgt (Sieben-Tage-Inzidenz). Damit ist im Gebiet des Landkreises seit 13.05.2021 an fünf zusammenhängenden Werktagen kumulativ die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen unterschritten.
 
Nach § 28 b Abs. 2 Satz 1 IfSG treten am 21.05.2021 alle in § 28b Abs. 1 IfSG genannten Maßnahmen der sogenannten Bundesnotbremse im Gebiet des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa außer Kraft.

Insbesondere bedeutet das:

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist wieder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.

Die nächtliche Ausgangssperre tritt außer Kraft.

Öffnungen von Geschäften: In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels wird kein negativer Coronatest mehr benötigt. Baumärkte können wieder öffnen. Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts geeignete Maßnahmen (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts, vorherige Terminvergabe, Personendatenerfassung, Maskenpflicht, Belüftung) umzusetzen. Folgende Einrichtungen dürfen ohne Terminvergabe und Personendatenerfassung für den Publikumsverkehr öffnen: Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach der Eindämmungsverordnung zugelassenen Sortimente, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Banken und Sparkassen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen, Tabakwarenhandel, Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste. In allen anderen Verkaufsstellen ist weiterhin eine vorherige Terminbuchung Voraussetzung für den Einkauf (Click und Meet).

Körpernahe Dienstleistungen sind wieder zulässig. Ein Testnachweis ist nur dann erforderlich, wenn für zu erbringende Leistungen das Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist (zum Beispiel Kosmetik). Überall dort, wo eine medizinische Maske getragen werden kann (zum Beispiel Friseur), bedarf es keines negativen Coronatests mehr.

Die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen und die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel für dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr wieder zulässig, wobei bei der Berechnung der Personenzahl das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt bleibt.

Touristische Beherbergungen: Sofern ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr für Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Campingplätze und Wohnmobilstellplätzen vorliegt und eine eigene Sanitäranlage vorhanden ist, ist hier die touristische Beherbergung wieder erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von gemeinschaftlichen Sanitäranlagen beispielsweise auf Campingplätzen, ist untersagt. Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen darüber hinaus unabhängig von der Betriebsform nur
  • zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken,
  • zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen,
  • zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  • zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
zur Verfügung gestellt werden.

Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten können unter Umsetzung der für sie geltenden Regelungen der Eindämmungsverordnung wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

Achtung! Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder bleiben nach wie vor für den Publikumsverkehr geschlossen.
 
Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (zum Beispiel private Feiern) sind wieder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; wobei auch hier Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr unberücksichtigt bleiben.

Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht). Versammlungen in geschlossenen Räumen haben unter den gleichen organisatorischen Maßnahmen wie unter freiem Himmel stattzufinden. Die Anzahl der Teilnehmenden ist in Abhängigkeit der Raumgröße zu beschränken.
Zudem führt die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zu Erleichterungen für bestimmte Personengruppen. Danach werden als genesen bzw. als geimpft geltende Personen beispielsweise bei Zusammenkünften nicht mitgerechnet und überall dort, wo ein negativer Coronatest benötigt wird, gilt dies nicht für geimpfte oder genesene Personen.

Nach wie vor weiterhin in Kraft bleiben aber alle Bestimmungen der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 06.03.2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021.
 
Allerdings treten infolge der Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen einige Vorschriften der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ab 21.05.2021 im Gebiet des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa in Kraft, die eine weitere Lockerung der bisherigen Einschränkung nach sich ziehen. Diese Vorschriften sind im Einzelnen in der im Anhang beigefügten öffentlichen Bekanntmachung aufgeführt.

Die vollständige Öffentliche Bekanntmachung des Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa siehe Anhang.

Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa

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