Kurzarbeitergeld - Hinzuverdienst
Mit einem vorübergehenden Verzicht auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer während Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld wird ein Anreiz geschaffen, vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie z.B. der Landwirtschaft, aufzunehmen.
Für Kurzarbeiter kann das besonders interessant sein: Wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich wie bspw. in der Pflege aufnimmt, müsse sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Für die Nebentätigkeit müssten außerdem keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Das neue Gesamteinkommen darf das bisherige Nettoeinkommen allerdings nicht übersteigen. Übersteigt das Arbeitsentgelt den anrechnungsfreien Betrag, dann erfolgt eine Anrechnung und erst dann reduziert sich das Kurzarbeitergeld. Für die neue Beschäftigung braucht keine Arbeitslosenversicherung entrichtet werden.
§ 421c Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wurde neu aufgenommen. Darin ist geregelt, dass in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 - abweichend von § 106 Absatz 3 SGB III - bei der Berechnung des Ist-Entgelts, das für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes bestimmt werden muss, eine Ausnahme gilt (§ 106 SGB III definiert die Begriffe des Soll-Entgelts und des Ist-Entgelts).
Handelt es sich nicht um eine Beschäftigung in systemrelevanter Branche oder Beruf, dann gilt gilt unverändert, das Arbeitsentgelt (also der Hinzuverdienst zu Kug) ist in voller Höhe zu berücksichtigen.
Beispiele für systemrelevante Branchen oder Berufe
- Medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte
- Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Verbrauchsmaterialen
- Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten
- Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
- Labordiagnostik
- Apotheken
- Güterverkehr z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel
- Lebensmittelhandel – z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen
- Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft
- Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Zur Beantwortung der Frage, welche Branchen oder Berufe systemrelevant sind, kann die Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-KritisV) herangezogen werden. Diese Verordnung bildet einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen.