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Grundsätzlich gelten bei Durchführung der Versammlungen die Festlegungen der jeweils gültigen Eindämmungsverordnung des Landes BB.

Allgemein kann nur empfohlen werden:

Werden Jagdgenossenschaftsversammlungen aufgrund der derzeitigen Situation (Corona-Pandemie) abgesagt, müssen sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Dies kann in manchen Jagdgenossenschaften dazu führen, dass die Amtszeit des Jagdvorstandes endet, ohne dass ein neuer Jagdvorstand gewählt wurde.

Die Jagdgenossenschaft kann in ihrer Satzung festlegen, dass in einem solchen Fall der bisherige Vorstand für einen befristeten Zeitraum geschäftsführend im Amt bleibt (siehe § 9 Abs. 3 der aktuellen Mustersatzung für Jagdgenossenschaften im Land Brandenburg).

Enthält die Satzung der jeweiligen Jagdgenossenschaft keine Regelung darüber, sind nach  § 9 Abs. 2 BJagdG und § 10 Abs. 7 BbgJagdG die Geschäfte des Vorstandes durch den hauptamtlichen Bürgermeister, bei amtsangehörigen Gemeinden vom Amtsdirektor, wahrzunehmen. Dieser kann den bisherigen Vorstand zur befristeten Weiterführung der Geschäfte beauftragen.

Zur Rechtssicherheit sollte die Einladung zur nächsten Jagdgenossenschaftsversammlung in diesem Fall durch den Notvorstand erfolgen.

 

Mit freundlichen Grüßen
Olaf Lalk
Erster Beigeordneter

Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
Dezernat I Planung, Bau, Umwelt, Kataster,
Landwirtschaft und Veterinärwesen
Heinrich-Heine-Straße 1 03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Tel.: 03562/986 10101
Fax: 03562/986 10188
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