Rettungsschirm für gemeinnützige Vereine und Einrich-tungen im Bereich des MBJS

Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) und das Ministerium der Finanzen (MdF) haben sich mit einer Richtlinie auf einen Rettungsschirm für gemeinnützige Träger von Einrichtungen der Bildung, der Kinder- und Ju-gendhilfe, der Weiterbildung und des Sports zur Überwindung von existenz-gefährdenden Notlagen, die durch die Coronakrise entstanden sind, verstän-digt. Dafür stellt die Landesregierung insgesamt 10 Mio. Euro für drei Monate zur Verfügung.


Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Britta Ernst:„Wir wollen die Infrastruk-tur im Bereich der Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, der Weiterbildung und des Sports sichern, indem wir Trägern und Einrichtungen, die durch die Corona-Krise in einen existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass geraten sind, schnell finanziell hel-fen. Wir brauchen diese Einrichtungen in Brandenburg.“

Finanzministerin Katrin Lange: „Es besteht ein klares Landesinteresse daran, dass Jugendherbergen, Sportvereine und Weiterbildungseinrichtungen diese sehr schwierigen Zeiten überstehen. Dem dient die jetzt vereinbarte Unterstützung in Höhe von 10 Millionen Euro. Das findet gerade auch als Finanzministerin meine ausdrückliche Unterstützung. Denn dieses Geld ist für einen sehr guten Zweck vor-gesehen. Das Land steht damit zu seinem Wort.“

Die Soforthilfe wird als Festbetrag gewährt. Sie entspricht der Finanzierungslücke, die sich aus den laufenden Kosten/Verpflichtungen für den Notbetrieb des Trägers nach Abzug aller verfügbarer Einnahmen ergibt (z.B. Zuwendungen, sonstige Corona-Soforthilfen, Kurzarbeitergeld). Als Notbetrieb ist der vom regulären Betrieb abweichende und in der Regel auf ein Minimum zum Erhalt der Existenz einge-schränkte Betrieb zu verstehen. Zur Ermittlung der Finanzierungslücke sind alle im Rahmen des Notbetriebs erforderlichen Kosten/Verpflichtungen und die ihnen ge-genüberstehenden Deckungsmöglichkeiten auf Basis des Monats der Antragstel-lung anzugeben.

Die Soforthilfe wird für drei Monate ab dem Monat der Antragstellung als eine ein-malige nicht rückzahlbare Leistung als Zuschuss in Form eines Schadensaus-gleichs gewährt. Als finanzieller Schaden gelten voraussichtliche Liquiditätseng-pässe, die ab dem 18.03.2020 entstanden sind.


Der Antragsteller muss mit dem Antrag versichern, dass er durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten aus den fortlaufenden Personal- und Sachkosten in dem genannten Zeitraum zu zahlen (Liquiditätsengpass).

Antragsberechtigt sind im Land Brandenburg ansässige

  •  gemeinnützige Träger von Kinder- und Jugenderholungseinrichtungen, die ihre Bildungs- oder Beherbergungseinrichtung im Land Brandenburg haben und gemäß § 85 Absatz 2 Ziffer 3 SGB VIII überörtlich tätig sind,
  • die Jugendbildungsstätten nach Ziffer 5.4.5. der Richtlinie zur Förderung der Jugendbildung und Jugendbegegnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 10.01.2020,
  • das Deutsche Jugendherbergswerk Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. für seine in Brandenburg gelegenen Jugendherbergen,
  • gemäß Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz (BbgWBG) anerkannte Heimbildungsstätten und Landesorganisationen der Weiterbildung,
  •  freie Träger gemäß BbgWBG anerkannter Einrichtungen,
  •  der Landessportbund Brandenburg e. V. (LSB) für Sportvereine,
  •  überregionale wirksame außerschulische Lernorte im Land Brandenburg in gemeinnütziger Trägerschaft, die schwerpunktmäßig mit spezifischem An-gebot Schülerinnen und Schüler ansprechen,
  •  andere Träger von Einrichtungen für Leistungen nach §§ 11 bis 14 SGB VIII, wenn sie gemäß § 75 SGB VIII anerkannt sind, ihren Sitz im Land Brandenburg und ihre Einrichtungen im Land Brandenburg betrieben wer-den und die Liquiditätsengpässe nicht auf einer Kürzung öffentlicher Zu-wendungen und Zuschüsse beruhen.

Der ausgefüllte Antrag ist auszudrucken, rechtsverbindlich zu unterschreiben und einschließlich Anlage entweder als Scan oder Foto (als Datei im jpeg- oder pdf-Format) per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder per Post an das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg bis ein-schließlich zum 31.07.2020 zu senden.
Sportvereine stellen ihren Antrag direkt an den Landessportbund (LSB).
Weiter Informationen: FAQ zur Richtlinie des MBJS: Soforthilfe Corona (im Anhang)

 

Kurzarbeitergeld - Hinzuverdienst

Mit einem vorübergehenden Verzicht auf die vollständige Anrechnung des Entgelts aus einer während Kurzarbeit aufgenommenen Beschäftigung auf das Kurzarbeitergeld wird ein Anreiz geschaffen, vorübergehend Tätigkeiten in systemrelevanten Bereichen, wie z.B. der Landwirtschaft, aufzunehmen.

Für Kurzarbeiter kann das besonders interessant sein: Wer während der Kurzarbeit eine Beschäftigung in einem systemrelevanten Bereich wie bspw. in der Pflege aufnimmt, müsse sich das dabei verdiente Entgelt nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Für die Nebentätigkeit müssten außerdem keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden. Das neue Gesamteinkommen darf das bisherige Nettoeinkommen allerdings nicht übersteigen. Übersteigt das Arbeitsentgelt den anrechnungsfreien Betrag, dann erfolgt eine Anrechnung und erst dann reduziert sich das Kurzarbeitergeld. Für die neue Beschäftigung braucht keine Arbeitslosenversicherung entrichtet werden.

§ 421c Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wurde neu aufgenommen. Darin ist geregelt, dass in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 - abweichend von § 106 Absatz 3 SGB III - bei der Berechnung des Ist-Entgelts, das für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes bestimmt werden muss, eine Ausnahme gilt (§ 106 SGB III definiert die Begriffe des Soll-Entgelts und des Ist-Entgelts).

Handelt es sich nicht um eine Beschäftigung in systemrelevanter Branche oder Beruf, dann gilt gilt unverändert, das Arbeitsentgelt (also der Hinzuverdienst zu Kug) ist in voller Höhe zu berücksichtigen.

Beispiele für systemrelevante Branchen oder Berufe 

  • Medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte
  • Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Verbrauchsmaterialen
  • Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten
  • Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
  • Labordiagnostik
  • Apotheken 
  • Güterverkehr z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel 
  • Lebensmittelhandel – z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen
  • Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft 
  • Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Zur Beantwortung der Frage, welche Branchen oder Berufe systemrelevant sind, kann die Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-KritisV) herangezogen werden. Diese Verordnung bildet einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevanten Branchen und Berufen.

Kurzarbeitergeld-FAQ Antragsverfahren und Abrechnung

Weitere Hinweise zur Kug-Berechnung können den Hinweisen zum Antragsverfahren entnommen
werden.

Frage  Antwort
Können arbeitsunfähig
erkrankte
Arbeitnehmer*innen (AN)
Kurzarbeitergeld (Kug)
erhalten?
Ja, auch arbeitsunfähig erkrankte AN haben einen Anspruch auf
Kug, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Kug
eintritt und solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
im Krankheitsfall besteht. Das Kug wird in der Höhe gezahlt, wie
Arbeitsausfälle ohne die Erkrankung des AN eingetreten wären.
Erhalten gekündigte AN
Kug?
Nein, gekündigte AN haben ab dem Zugang der Kündigung bzw.
dem Abschluss des Aufhebungsvertrages keinen Anspruch auf
Kug.
Können geringfügig
Beschäftigte, Studenten und
Minijobber auch Kug
erhalten?
Nein. Voraussetzung ist eine versicherungspflichtige
Beschäftigung.
Können Altersrentner Kug
erhalten?
Es besteht kein Kug-Anspruch. AN, die die Regelaltersrente
erreicht haben, sind versicherungsfrei beschäftigt.
Wie werden AN mit Bezug
von Krankengeld, AN in
Mutterschutz und Elternzeit
vom Kug betroffen?
Diese AN haben keinen Anspruch auf Kug für die genannten
Zeiträume.
Wenn die
Mindesterfordernisse erfüllt
werden, können dann auch
AN das Kug erhalten, die
weniger als 10%
Entgeltausfall haben?
 Ja, die Mindesterfordernisse sind auf betrieblicher Ebene zu
erfüllen. Wird diese Größenordnung des Arbeitsausfalls erreicht,
kann Kug auch an AN gezahlt werden, die weniger als 10%
Entgeltausfall haben.
Wie wird das Kug
berechnet?
Für die Berechnung des Kug ist der pauschalierte
Nettoentgeltausfall maßgebend, der aus den zum Kug-Bezug
berechtigenden Gründen (§ 106 Abs. 1 SGB III) eintritt.
Zur Ermittlung des Entgeltausfalls sind 5 Teilschritte erforderlich:
1. Feststellung des Soll-Entgeltes,
2. Feststellung des Ist-Entgeltes,
3. Feststellung der Leistungsgruppe und des Leistungssatzes.
4. Ermittlung der rechnerischen Leistungssätze, die aus den
pauschalierten Nettoentgelten für das Soll-Entgelt und für das
Ist-Entgelt nach den Leistungssätzen 1 und 2 errechnet
wurden und in der Tabelle zur Berechnung des Kug
abgedruckt sind,
5. Ermittlung des Unterschiedsbetrages zwischen den aus der
Tabelle abgelesenen rechnerischen Leistungssätzen für das
Soll-Entgelt und für das Ist-Entgelt.
Das Ergebnis stellt das Kug dar.
Wie wird das Soll-Entgelt
ermittelt?
Das Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der AN ohne
den Arbeitsausfall (ohne Berücksichtigung von Entgelt für
Mehrarbeit und Einmalzahlungen) bei Vollarbeit im Monat erzielt
hätte.
In der Regel ist dies das vereinbarte Gehalt oder der Stundenlohn
für die Monatsarbeitszeit.
Wie ist zu verfahren, wenn
das Soll-Entgelt nicht mit
hinreichender
Ist in Ausnahmefällen eine Bestimmung des Soll-Entgelts nicht
möglich, kann als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt herangezogen
werden, das der AN in den letzten 3 abgerechneten
Wahrscheinlichkeit ermittelt
werden kann (wenn die
Höhe des Arbeitsentgelts
aus-schließlich von dem
Arbeitsergebnis und nicht
von der Arbeitszeit abhängt,
z.B. bei Akkordlohn)?
Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls durchschnittlich
erzielt hat. Weiterführende Informationen erhalten Sie unter
https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweisekurzarbeitergeld_
ba014273.pdf.
Wie wird das Kug für Leih-
AN berechnet?
Angesichts der besonderen Situation von Leih-AN mit
wechselnden Einsätzen und Wechseln zwischen Einsatz- und
verleihfreien Zeiten, ist bei der Berechnung des Kug als Soll-
Entgelt der durchschnittliche Verdienst der letzten 3 vor dem
Arbeitsausfall abgerechneten Monate zu Grunde zu legen.
Soll-Entgelt ist der Bruttoarbeitslohn, den die AN ohne den
Arbeitsausfall verdient hätte. Zusätzlich für Mehrarbeit gezahlte
Lohnbestandteile sind abzuziehen. Einmalzahlungen werden bei
der Berechnung des Soll-Entgelts nicht berücksichtigt.
Wie wird das Ist-Entgelt
berechnet?
Ist-Entgelt ist das im jeweiligen Monat tatsächlich erzielte
gesamte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich
Entgelt für Mehrarbeit).
Wie erfolgt bei AN mit
Lohnsteuerklasse V oder VI
die Berücksichtigung von
Kinderfreibeträgen, da diese
nicht in den elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale
n hinterlegt sind?
Der AG, der Betriebsrat oder der AN kann einen formlosen Antrag
auf Berücksichtigung des erhöhten Leistungssatzes stellen (z.B.
als Anlage zum Kug-Antrag). Der Antrag soll Name, Vorname und
Geburtsdatum des Leistungsempfängers sowie des zu
berücksichtigenden Kindes enthalten. Als Nachweis ist dem
Antrag ein Auszug der elektronischen Lohnsteuerkarte des
Ehegatten beizufügen. Die AA erstellt dem AG eine
Bescheinigung über die Berücksichtigung der Kinder, es kann der
erhöhte Leistungssatz 1 berücksichtigt werden.
Wie erfolgt bei
Auszubildenden die
Berechnung des Kug, wenn
die Ausbildungsvergütung
325 Euro nicht übersteigt?
Da für diese Auszubildenden keine Sozialversicherungsbeiträge
zu zahlen sind, ist eine besondere Tabelle zur Berechnung des
Kug zu berücksichtigen. Diese Tabelle ist im Internet aufrufbar. 
Wird Kug für Feiertage und
Urlaub gezahlt?
Nein, für diese Tage besteht grundsätzlich kein Anspruch auf
Kug.
Ausnahme: Wird in einem Betrieb üblicherweise kontinuierlich
auch an Feiertagen durchgehend gearbeitet, kann in diesen
Betrieben für Feiertage eine Kug-Zahlung erfolgen.
Wie erfolgt eine Anrechnung
von Nebeneinkommen bei
Aufnahme einer
Nebenbeschäftigung in
einer systemrelevanten
Branche bzw. in einem
systemrelevanten Beruf
während der Kurzarbeit?
siehe FAQ im Intranet:
https://www.baintranet.de/Documents/Corona/FAQ_Kug_Intranet.pdf
Liste systemrelevanter Bereiche: FAQ des BMAS
Wer zahlt die SV-Beiträge
während Kurzarbeit? Wie
werden diese berechnet?
Für gesetzlich Versicherte sind bei Bezug von Kug SV-Beiträge
zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind 80 % des fiktiven
Arbeitsentgelts. Fiktives Arbeitsentgelt ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem ungerundeten Soll-Entgelt und dem ungerundeten
Ist-Entgelt.
Ist das Kug steuerfrei? Das Kug ist gem. § 3 Nr. 2 EStG lohnsteuerfrei. Es unterliegt dem
Progressionsvorbehalt und wird deswegen vom Arbeitgeber auf der elektronischen Lohnsteuerkarte / Lohnsteuerbescheinigung
eingetragen.
Wie weise ich als AG oder
AN einen Arbeitsausfall
gegenüber der AA nach?
Für die Zeit der Kurzarbeit sind Arbeitszeitnachweise zu führen.
In diesen sind neben den gearbeiteten Stunden auch die
ausgefallenen Stunden je Tag aufzuschreiben.
Wie wird das Kug
beantragt?
Die Beantragung erfolgt durch den AG monatlich nachträglich.
Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten
zu stellen.
Kann auch mein Steuerbüro
den Antrag auf Kug für
meinen Betrieb
unterschreiben?
Wenn eine Vollmacht des AG für das Steuerbüro vorliegt, ist die
Unterschrift des Steuerbüros ausreichend.
Kann ich einen
Leistungsantrag einreichen,
obwohl noch kein Bescheid
und damit keine Kug-
(Stamm-)Nr. vorliegt?
Der Leistungsantrag kann nach Ablauf des ersten Monats der
Kurzarbeit auch bereits dann eingereicht werden, wenn über die
grundsätzliche Anerkennung von Kug noch keine Entscheidung
getroffen wurde. Die Anzeige über Kurzarbeit ersetzt in keinem
Fall den Antrag.
In der Anzeige über
Arbeitsausfall wurde eine
Reduzierung der Arbeitszeit
auf 50 % angezeigt. Ab dem
Folgemonat muss die
Arbeitszeit auf 90 %
heruntergefahren werden.
Ist eine
Veränderungsanzeige
einzureichen?
Nein. Es ist ausreichend, wenn die tatsächliche Höhe des
Arbeitsausfalls monatlich im Leistungsantrag abgerechnet wird.
Mehrmaliges Einreichen
einer Anzeige über
Arbeitsausfall
Ein mehrmaliges Einreichen einer Anzeige über Arbeitsausfall
über unterschiedliche Kanäle (online, per Post oder per E-Mail) ist
nicht erforderlich und führt nicht zu einer schnelleren
Entscheidung.
Kann ich auch vorsorglich
eine Anzeige über
Arbeitsausfall stellen?
Kurzarbeit ist in dem Monat anzuzeigen, in dem erstmals
Arbeitsausfälle eintreten. Die Anzeige muss spätestens am
letzten Tag des Monats in der AA vorliegen. Es bedarf daher
keiner vorsorglichen Anzeige. Da bei vorsorglich angezeigter
Kurzarbeit die Voraussetzungen in aller Regel nicht glaubhaft
gemacht werden können, wären solche Anzeigen abzulehnen.

Kurzarbeitergeld-Arbeitnehmerüberlassung

1. Ausnahmeregelung zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG >


Unter welchen Bedingungen kann ich meine Arbeitnehmer an ein anderes Unternehmen zur Arbeitsleistung
überlassen?


Interessierte Arbeitgeber können auf die FAQ des BMAS hingewiesen werden:
LINK FAQ des BMAS (auf der Homepage ganz unten zu finden):


Wenn Sie keine Arbeitnehmerüberlassung durchführen, aber im Rahmen der aktuellen Corona-Krise
eigene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anderen Unternehmen, die einen akuten
Arbeitskräftemangel (z. B. in der landwirtschaftlichen Erzeugung und Verarbeitung, in der
Lebensmittellogistik oder im Gesundheitswesen) haben, überlassen wollen, können Sie dies
ausnahmsweise auch ohne eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach dem
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) tun.


Voraussetzung hierfür ist, dass

  • die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben,
  • Sie nicht beabsichtigen, dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein und
  • die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgt.

Die gesetzliche Regelung hierzu finden Sie in § 1 Absatz 3 Nummer 2a AÜG. Angesichts der
besonderen Bedeutung derartiger Einsätze ist es sachgerecht und dem unionsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend, wenn die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichgestellt werden. Grundsätzlich
nicht erlaubt ist die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für
Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Was ein Baubetrieb ist, ergibt sich
aus der Baubetriebe-Verordnung.

Die Ausnahmeregelung gilt nur für die Fälle, die den Coronabezug aufweisen und die anderen vom BMAS aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, nicht generell für alle, die während derPandemiezeit verleihen wollen. Ob die Voraussetzungen der gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassungvorliegen, müssen die daran interessierten Arbeitgeber und Unternehmeneigenständig beurteilen. Seitens der BA können hierzu keine weitergehenden Beratungenerfolgen.

2. Verfahren bei Anwendung der Ausnahmeregel nach § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG:

Die übrigen Bestimmungen des AÜG finden keine Anwendung bei der Anwendung der Ausnahmenach § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG. Daher ist auch keine Anzeige und kein Antrag bei der Erlaubnisbehördegeboten; parallel keine Anzeige gemäß § 1 a AÜG.

3. Arbeitnehmerüberlassung im Allgemeinen

Für Informationen zur Arbeitnehmerüberlassung beachten Sie bitte unsere Fachlichen Weisungenzum AÜG .

Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld (KUG)

(Corona-Virus: Informationen für Unternehmen)

Der Gesetzgeber sieht die Möglichkeit von Erleichterungen beim Zugang zum KUG vor. Diese werden von der Bundesregierung durch Verordnung erlassen. Sie gelten mit Wirkung zum 01.03.2020 und sind bis 31. Dezember 2020 befristet (Stand Referentenentwurf vom 19.03.2020). Das Wichtigste in Kürze:

• Anspruch auf KUG besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.

• Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100 Prozent erstattet. • Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich.

• Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG.

• In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

• Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit.

 

Voraussetzungen (§ 95 SGB III) • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
• Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen
• Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen
• Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Agentur für Arbeit
Erheblicher Arbeitsausfall (§ 96 SGB III)

• Unabwendbares Ereignis (z. B. behördlich veranlasste Maßnahmen wegen Corona-Virus, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall)

oder

• Wirtschaftliche Ursachen (z. B. Auftragsmangel, - stornierung, fehlendes Material) 

 -> Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.

 Betriebliche Voraussetzungen (§ 97 SGB III)  • Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.
 Persönliche Voraussetzungen (§ 98 SGB III)

 • Fortsetzung einer versicherungspflichtigen (ungekündigten/ohne Aufhebungsvertrag aufgelösten) Beschäftigung • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung

⇒ befristet Beschäftigte: können KUG erhalten!

⇒ gekündigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: können ab Ausspruch der Kündigung: kein KUG erhalten!

 Wie lange kann KUG bezogen werden? (§ 104 SGB III)

 Grundsätzlich gilt:

• 12 Monate

• Unterbrechungen von mindestens 1 Monat können die Bezugsfrist verlängern Achtung:

• Unterbrechungen von 3 Monaten erfordern eine neue Anzeige!

 

Berechnung – wie viel Geld erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer? (§ 105 SGB III) • 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind haben, bekommen 67 Prozent des ausgefallenen Nettolohns.
Sozialversicherung • Für die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge (Beitrag für Arbeitgeber- und Arbeitnehmer-Anteil zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) kann der Arbeitgeber die volle Erstattung für die Zeit des Arbeitsausfalls beantragen.
Definition „unvermeidbar“: • Noch vorhandener Urlaub aus dem vergangenen Urlaubsjahr ist zur Vermeidung der Kurzarbeit einzubringen • Auflösung von Überstunden- und Arbeitszeitkonten – Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden • Umsetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern muss geprüft werden (ggf. temporäre Umsetzung) • Wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen müssen zuvor getroffen worden sein (z. B. Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten)
Mindesterfordernis

• Mehr als 10 % Entgeltausfall für mindestens 10% der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich

 ⇒ im Betrieb oder Betriebsabteilung

 ⇒ im jeweiligen Kalendermonat

Anzeige über Arbeitsausfall (§ 99 SGB III)

Die Anzeige aufgrund wirtschaftlichen Gründen muss in dem Kalendermonat bei der Agentur für Arbeit eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Bei einem unabwendbaren Ereignis muss die Anzeige unverzüglich eingereicht werden.

⇒ In Schriftform oder in elektronischer Form erforderlich.

⇒ Bei der Agentur für Arbeit am Betriebssitz

• Der erhebliche Arbeitsausfall ist glaubhaft darzulegen.

Achtung (evtl. betriebsinterne Regelungen / Fristen):

• Vereinbarungen mit / Ankündigungsfristen bei Betriebsrat –sofern vorhanden - beachten

• Kurzarbeiterklausel in Arbeitsverträge beachten

• tarifliche Regelungen bei der Einführung von KUG beachten

• Unter Umständen Einzelvereinbarung mit Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmern abschließen

 Abrechnungsverfahren

• Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitszeitnachweisen zu führen.

• Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von 3 Monaten (Fristbeginn mit Ablauf des beantragten Kalendermonats) eingereicht werden.

• Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle.

• Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da KUG unter Vorbehalt ausgezahlt wird.

 

Alle Informationen, wichtige Hinweise und Links finden Sie auch online unter: www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit

Eindämmungsverordnung Bußgeldkatalog

BEKANNTMACHUNGEN DER LANDESBEHÖRDEN


Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 31. März 2020

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 31. März 2020 Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz Vom 31. März 2020
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz gibt folgende Verwaltungsvorschrift zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-EindV) vom 31. März 2020 bekannt:
Verstöße gegen die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 (GVBl. II Nr. 11) sind als Ordnungswidrigkeiten nach § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 32 des Infektionsschutzgesetzes wie folgt zu ahnden:

 

 

Lfd. Nr  SARSCoV-2EindV Verstoß Adressat des Bußgeldbescheides Regelsatz in Euro
 1  § 1 Abs. 1  Durchführung von öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 1 Abs. 2 erfasst sind Veranstalter, bei juristischen Perso- nen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person  500 - 2.500
 2  § 1 Abs. 1  Teilnahme an öffentlichen oder nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstigen Ansammlungen, die nicht von den Ausnahmen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 oder § 1 Abs. 2 erfasst sind Teilnehmende Person  50 - 500
 3  § 2 Abs. 1  Betrieb einer Verkaufsstelle, die nicht gem. § 2 Abs. 2 ausgenommen ist  Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä  1.000 - 10.000
 4  § 2 Abs. 1  Betrieb einer Einrichtung, die nicht gem. § 2 Abs. 2 ausgenommen ist  Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä  1.000 - 10.000
 5  § 3 Abs. 1  Betrieb einer der genannten Einrichtungen  Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä 1.000 - 10.000
 6  § 3 Abs. 2  Betrieb einer der genannten Einrichtungen  Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä 1.000 - 10.000
 7  § 3 Abs. 3  Betrieb einer der genannten Einrichtungen  Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä 1.000 - 10.000
 8  § 3 Abs. 4  Betrieb einer der genannten Einrichtungen  Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä 1.000 - 10.000
 9  § 4 Abs. 1  Betrieb der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht unter § 4 Abs. 2 fallen  Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä 1.000 - 10.000
 10  § 4 Abs. 1  Besuch der dort genannten Einrichtungen außer Schwimmbädern, die nicht unter § 4 Abs. 2 fallen  Besuchende Person  50 - 500
 11  § 4 Abs. 3  Besuch oder Nutzung eines öffentlich zugänglichen Spielplatzes  Besuchende Person, Duldung durch den Eigentümer eines Spielplatzes  50 - 500
 12  § 5  Durchführung von dort genannten Zusammenkünften sowie Unterbreiten von dort genannten Angeboten sowie Anbieten von Busreisen  Veranstalter, bei juristischen Perso- nen Geschäftsführung o. Ä., oder für die Durchführung verantwortliche Person  500 - 2.500
 13  § 5  Teilnahme an dort genannten Zusammenkünften sowie Wahrnehmung von dort genannten Angeboten sowie Teilnahme von Busreisen  Teilnehmende Person  50 - 500
 14  § 6 Abs. 1  Betrieb einer dort genannten gastronomischen Einrichtung, die nicht gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 ausgenommen ist Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.  1.000 - 10.000
 15  § 6 Abs. 2  Nichteinhaltung der Vorgaben zum Bestellprozess Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.  250 - 2.500
 16  § 6 Abs. 4  Öffnung einer dort genannten Einrichtung für den Publikumsverkehr Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.  1.000 - 10.000
 17  § 6 Abs. 5  Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.  1.000 - 10.000
 18  § 8 Abs. 1  Verstoß gegen das Besuchsverbot, soweit nicht § 8 Abs. 2 oder 3 gelten  Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä. 1.000 - 10.000
 19  § 8 Abs. 1 Verstoß gegen das Besuchsverbot, soweit nicht § 8 Abs. 2 oder 3 gelten  Besuchende Person  1.000 - 10.000
 20  § 9 Abs. 1 Satz 3  Verstoß gegen die unverzügliche Abgabe von Meldungen zu Personalengpässen oder Versorgungs- problemen  Träger der Einrichtung  100 - 5.000
 21  § 9 Abs. 1 Satz 5  Verstoß gegen Weisungen der Jugendämter oder Einrichtungsaufsicht  Träger der Einrichtung  100 - 10.000
 22  § 9 Abs. 1 Satz 2  Verstoß gegen das Besuchsverbot  Träger der Einrichtung, Betriebs- inhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.  1.000 - 10.000
 23  § 9 Abs. 1 Satz 2 Verstoß gegen das Besuchsverbot  Besuchende Person  100 - 1.000
 24  § 9 Abs. 3  Betrieb einer dort genannten Einrichtung mit Publikumsverkehr oder persönlichem Zugang für Hilfesuchende ohne Zustimmung des zuständigen Jugendamtes  Träger der Einrichtung, Betriebs- inhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.  100 - 1.000
 25  § 9 Abs. 4  Betrieb einer dort genannten Einrichtung, soweit nicht der Betrieb zu Zwecken der Notbetreuung erfolgt Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.  1.000 - 10.000
 26  § 9 Abs. 5  Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.  250 - 2.500
 27  § 10  Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen im Sinne der Verordnung  Betriebsinhaber, bei juristischen Personen Geschäftsführung o. Ä.  250 - 2.500
 28  § 11 Abs. 2  Verstoß gegen das Betretungsverbot, sofern nicht § 11 Abs. 3 greift  Jede auf öffentlichen Orten angetroffene Person  50 - 500

Die Festlegung des konkreten Bußgeldes innerhalb des vorgegebenen Rahmens erfolgt im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Verwaltungsbehörde. Hierbei ist unter anderen
- das Ausmaß der durch die Tat entstandenen Gefahren für die öffentliche Gesundheit, - ein durch den Verstoß für die Täterin oder den Täter ggf. entstandener wirtschaftlicher Vorteil aus der Tat und dessen Höhe, - ein ggf. fahrlässiges Handeln der Täterin oder des Täters, - die Einsichtigkeit der Täterin oder des Täters oder - vorangegangene Verstöße der Täterin oder des Täters gegen die SARS-CoV-2-EindV
zu berücksichtigen.

Die Regelsätze gelten für einen Erstverstoß und sind bei Folgeverstößen bzw. mehrmaligen Verstößen jeweils zu verdoppeln. In den Fällen der §§ 2, 3, 4 und 6 SARS-CoV-2-EindV kann im Wiederholungsfall eine Geldbuße bis zu 25.000 Euro betragen.
Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson nach den §§ 30, 130 OWiG zusätzlich auch ein Unternehmen bzw. eine juristische Person/Personenvereinigung mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

 

Information zu Möglichkeiten finanzieller Entlastung bei fälligen Steuerzahlungen ab dem 16.03.2020 in der Gemeinde Schenkendöbern

Um Unternehmen und Steuerpflichtigen während der Zeit der Corona-Pandemie zu unterstützen und um soziale Härtefälle abzufedern, wurden in Abstimmung mit dem Landkreis Spree-Neiße und den Städten, Ämtern und Gemeinden des  Landkreises, Kulanzregelungen bei der Erhebung und Entrichtung der Grundsteuern und der Gewerbesteuern getroffen.

Die Gemeinde Schenkendöbern informiert:

1. Es sollte ein Antrag beim zuständigen Finanzamt auf  Neu-
    festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für 2020
    erfolgen.

2. Die Gewerbesteuer kann auf Antrag bei der Gemeinde-
    verwaltung bis zum 31. Dezember 2020 zinslos gestundet
    werden.

3. Für die Grundsteuer A und B kann ebenfalls eine zinslose
    Stundung der Steuerschuld bis zum 31.12.2020 bei der
    Gemeindeverwaltung beantragt werden.

Anträge sind formlos und schriftlich an:

Gemeinde Schenkendöbern

Sachgebiet Steuern

Gemeindeallee 45

03172 Schenkendöbern

zu richten.

Bitte geben Sie dabei stets das Kassenzeichen Ihres aktuellen Steuerbescheides an.

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.