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Land Brandenburg

Pressemitteilung vom 26 Oktober 2020

Gemeinsam gegen Corona: Auf Halloween-Umzüge in diesem Jahr am besten ganz verzichten

Corona-Umgangsverordnung: Was ist in Brandenburg bei privaten Feiern erlaubt – und was nicht?

In diesem Jahr sollten Brandenburger*innen auf Halloween-Umzüge am besten ganz verzichten. Angesichts der deutlich steigenden Corona-Zahlen stellen die beliebten Klingeltouren von Haustür zu Haustür ein zu hohes Infektionsrisiko dar. Das erklärte Gesundheitsministerin Ursula Nonnemacher heute in Potsdam. Halloween wird traditionell am 31. Oktober gefeiert. Am Vorabend von Allerheiligen ziehen alljährlich verkleidete Kinder und Jugendliche in Gruppen auf der Jagd nach Süßigkeiten durch die Straßen. „Mit diesem Brauch können Infektionen schnell weiterverbreitet werden. In Brandenburg gibt es mehrere Risikogebiete, die bei der 7-Tages-Inzidenz die Werte von 35 oder 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten haben. Deshalb müssen wir auf unnötige Kontakte verzichten“, so Nonnemacher.

Gesundheitsministerin Nonnemacher appellierte: „Soziale Kontakte deutlich zu reduzieren, das fällt nicht leicht, ist aber in dieser Pandemiephase das Gebot der Stunde. Es kommt jetzt auf das Verhalten jeder und jedes Einzelnen an. Je besser wir aufeinander aufpassen und uns gegenseitig schützen, je besser wir alle die Corona-Regeln beherzigen, umso schneller werden wir diese schwierige Zeit überstehen. Was jetzt hilft ist Abstand halten, Kontakte reduzieren, Gedränge mit vielen Menschen an einem Ort vermeiden, Maske tragen und in Räumen regelmäßig lüften. So können wir es gemeinsam schaffen, eine zweite flächendeckende Schließung von Kitas, Schulen und Wirtschaftsbereichen zu verhindern.“

Liegt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der 7-Tages-Inzidenzwert über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern, gelten ab dem Tag Bekanntgabe für die Dauer von mindestens zehn Tagen verschärfte Kontaktbeschränkungen: Dann ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit bis zu 10 Personen oder den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Ist das Infektionsgeschehen lokal begrenzt, können Kommunen diese Beschränkung eingrenzen.

Hinweise für private Feiern

Verantwortlich für die starke und diffuse Ausbreitung des Coronavirus waren zuletzt vor allem private Feiern im Familien- und Freundeskreis. Aus diesem Grund gelten in Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen die sogenannte 7-Tages-Inzidenz Werte von 35 bzw. 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern übersteigen, schärfere Regeln für private Feierlichkeiten. Am Corona-Bürgertelefon des Landes werden dieser Tage dazu vermehrt Fragen gestellt.

Zu den privaten Feierlichkeiten zählen zum Beispiel Geburtstagsfeiern, Hochzeiten, Jubiläen, Taufen und Beerdigungskaffee im Anschluss einer Beerdigung, Einweihungsfeiern und Richtfeste. Also alle Feiern, die in einem privaten Umfeld im Familien- und Freundeskreis stattfinden. Bei privaten Feierlichkeiten können Situationen entstehen, in denen Menschen Abstand und Hygiene nicht mehr so diszipliniert einhalten wie es erforderlich ist.

Bei privaten Feiern müssen wie bei allen anderen öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen auch die allgemeinen Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden. Und in geschlossenen Räumen müssen die Veranstalter*innen außerdem die Personendaten der Gäste in einem Anwesenheitsnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfassen. Außerdem gilt in geschlossenen Räumen: Die Raumluft muss regelmäßig durch Frischluft ausgetauscht werden.

7-Tage-Inzidenz unter 35

Liegt in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der Inzidenzwert innerhalb von sieben Tagen unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern, gilt:

Private Feierlichkeiten dürfen im privaten Wohnraum oder im dazugehörigen befriedeten Besitztum (z.B. Garten) mit maximal 75 zeitgleich Anwesenden durchgeführt werden.

7-Tage-Inzidenz über 35

Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der 7-Tages-Inzidenzwert über 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt, gilt ab dem Tag der Bekanntgabe für die Dauer von mindestens zehn Tagen für private Feiern:

  • max. 15 zeitgleich Anwesende im privaten Wohnraum und Garten,
  • max. 25 zeitgleich Anwesende in öffentlichen oder angemieteten Räumen,

Ab einer 7-Tages-Inzidenz von über 35 müssen Veranstalter*innen private Feiern mit mehr als 6 zeitgleich Anwesenden außerhalb des eigenen Haushalts mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn diese dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden formlos anzeigen. Private Feiern sind nicht genehmigungspflichtig. Das bedeutet, man muss nicht auf eine Erlaubnis warten.

7-Tage-Inzidenz über 50

Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der 7-Tages-Inzidenzwert über 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern liegt, gilt ab dem Tag der Bekanntgabe für die Dauer von mindestens zehn Tagen für private Feiern:

  • max. 10 zeitgleich Anwesende aus höchstens zwei Haushalten im privaten Wohnraum und Garten
  • max. 10 zeitgleich Anwesende in öffentlichen oder angemieteten Räumen,Ob ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt sich in dem 10-Tages-Zeitraum, in dem verschärfte Maßnahmen gelten, befindet, teilen die kommunalen Behörden mit.

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