Amtliche Bekanntmachung vom 16.10 2020
Amtliche Bekanntmachung
Der Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejsa Sprjewja-Nysa verkündet auf Grundlage von § 2 Abs. 1a Satz 2 und § 4 Abs. 5 Satz 2 SARS-CoV-2 Umgangsverordnung vom 12.06.2020 (GVBl. II/20, Nr. 49) zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.10.2020 (GVBl. II/20, Nr. 94) folgende
Bekanntmachung
1. Ab sofort haben gemäß § 2 Abs. 1a SARS-CoV 2 Umgangsverordnung folgende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr, die sich im Gebiet des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejsa Sprjewja-Nysa aufhalten, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen:
a. In Gaststätten die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, so weit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlosse nen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemiete ten Räumlichkeiten,
b. in Büro- und Verwaltungsgebäuden die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Min destabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,
c. Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen.
2. Ab sofort sind im gesamten Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa ge mäß § 4 Abs. 5 SARS-CoV-2 Umgangsverordnung private Feierlichkeiten
a. im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 25 zeitgleich Anwesenden und
b. in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden untersagt.
Außerdem haben Veranstalterinnen und Veranstalter von nicht untersagten privaten Feierlichkeiten mit mehr als sechs zeitgleich Anwesenden außerhalb des eigenen Haushalts diese mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Fachbereich Gesundheit (Gesundheitsamt) unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden anzuzeigen.
Begründung:
Der Landkreis Spree-Neiße/ Wokrejsa Sprjewja-Nysa hat am 16.10.2020, den in § 2 Abs. 1a und § 4 Abs. 5 SARS-CoV-2 Umgangsverordnung festgelegten Grenzwert von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner überschritten.
Der Landrat des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejsa Sprjewja-Nysa hat in diesem Fall nach § 2 Abs. 1a Satz 2 und § 4 Abs. 5 Satz 2 die Aufgabe, die Öffentlichkeit auf diese Tatsache hinzuweisen.
Forst, den 16.10.2020
Harald Altekrüger
Landrat