Schloss Bärenklau
Höckerschwan
Pinnow Dorfteich
Reicherskreuzer Heide
Schlosspark Frühling
Schlosspark Sommer
Schlosspark Herbst
Schlosspark Winter
Schmetterling

Einrichtung eines Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen


1. Kultur als Rückgrat unserer Gesellschaft


Kunst und Kultur sind elementare Bestandteile unserer gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Lebenswelt. Sie sind soziales Bindeglied, ermöglichen gesellschaftliche Teilhabe und Zusammenhalt und tragen zur Wertschöpfung unserer Volkswirtschaft bei. Eine Gesellschaft kann ihre produktiven Kräfte und ihren inneren Zusammenhalt langfristig nur sichern, wenn sie über ein vielfältiges und lebendiges Kulturleben verfügt.


Die Bundesrepublik Deutschland hat ein reiches kulturelles Leben. 150.000 Kulturveranstaltungen – Konzerte, Festivals, Opern, Tanz, Film, Theater, Musicals, Comedy, Ausstellungen, Lesungen – finden jährlich in Deutschland statt; dazu zählen 5 Millionen Besuche von Konzerten der 128 öffentlichen Konzert- und Theaterorchester und 26 Millionen Besuche in einer der 800 Theaterbühnen in Deutschland. Das kulturelle Leben ist vielfältig und bunt. Es bildet damit die Gesellschaft in der Breite ihrer individuellen Lebensgestaltungen ab.


1,3 Millionen Bürgerinnen und Bürger arbeiten in Kulturberufen – unmittelbar, zum Beispiel als Musikerinnen und Musiker, Bühnenbildnerinnen und Bühnenbilder, oder Veranstalterinnen und Veranstalter, oder mittelbar in der Logistik, Technik oder anderen angeschlossenen Gewerken. Damit erfasst Kultur als Wirtschafts- und Arbeitsfaktor zahlreiche Berufsgruppen, die untereinander vielfältig vernetzt sind. Umgekehrt heißt das auch: Ein darniederliegendes Kulturleben schwächt nicht nur den gesellschaftlichen Zusammenhalt und beschneidet jeden einzelnen Menschen in seiner individuellen Lebensgestaltung und seinen Gewohnheiten, sondern bedroht akut auch die Existenz vieler Kulturschaffender und Kultureinrichtungen.


Mit Beginn der Corona-Pandemie ist das kulturelle Leben dieses Landes zum Erliegen gekommen. Dieser Stillstand des kulturellen Veranstaltungsbetriebs, der seit über einem Jahr bis heute andauert, hinterlässt tiefe wirtschaftliche Spuren. Der andauernde Einnahmeausfall hat für viele Kulturschaffende nicht nur gravierende Folgen und existenzbedrohende Dimensionen. Er raubt vielen von ihnen auch den Mut und das wirtschaftliche Fundament, um sich auf eine Zeit der Wiedereröffnung des öffentlichen Lebens einzustellen und Planungen für zukünftige kulturelle Angebote zu wagen.

2. Die Ratio für einen Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen


Vor diesem Hintergrund soll – soweit die pandemiebedingten Beschränkungen es zulassen – dem kulturellen Sektor zu seiner alten Lebendigkeit verholfen werden. Um einen schnellen Wiederbeginn des kulturellen Lebens und eine Rückkehr zur Normalität für Kulturschaffende zu ermöglichen, ist die rasche Wiederaufnahme von Kulturveranstaltungen von hoher Dringlichkeit. Diese Aufgabe kann der Kultursektor nicht allein bewältigen. Auch nach einem Neustart werden Kulturveranstaltungen hygienischen Restriktionen und Beschränkungen in ihren Besucherkapazitäten ebenso wie der Gefahr etwaiger erneuter pandemiebedingter Restriktionen unterworfen sein.


Die damit verbundene andauernde Unsicherheit und die herausgehobene Bedeutung von Kunst und Kultur machen es erforderlich, dass der Staat Kulturschaffende unterstützt. Die dargestellten Ungewissheiten und ökonomischen Zwänge, sowohl in Planung als auch in der Durchführung der Veranstaltungen erfordern eine finanzielle Unterstützung und Absicherung. Angesichts der historischen Ausnahmesituation der Corona-Pandemie ist es angezeigt, dass der Bund sich neben Ländern und Kommunen an diesem kulturpolitisch notwendigen finanziellen Kraftakt beteiligt.


Schon seit Beginn der Pandemie hat die Bundesregierung dafür erhebliche Finanzmittel bereitgestellt. Das von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) betreute Programm NEUSTART KULTUR sorgt mit 2 Milliarden Euro dafür, die kulturelle Infrastruktur hierzulande zu stützen und in der Krise – insbesondere während der gravierenden Schließungsphasen – zu erhalten. Auch unterstützt NEUSTART KULTUR die aktive Kulturproduktion und das Wiederanlaufen von Kulturveranstaltungen. Weiteres wichtiges Hilfsinstrument der Bundesregierung für die Kulturbranche ist die Überbrückungshilfe III, hier nicht zuletzt der Baustein der Neustarthilfe für Solo-Selbständige. Als dritte Säule wird nunmehr ein spezieller Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen eingerichtet. Diesen Sonderfonds haben Bundesregierung und die Kulturministerinnen und Kulturminister der Länder gemeinsam konzipiert. Er wird gemeinsam vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) und von der BKM verantwortet. Die Mittel in Höhe von 2,5 Milliarden Euro werden der BKM zur Bewirtschaftung zugewiesen. Diese übernimmt auch den Vorsitz in einem Lenkungsausschuss, der die Umsetzung des Programms zwischen Bund und Ländern koordiniert.


Der Sonderfonds besteht aus zwei Bausteinen: Eine Wirtschaftlichkeitshilfe soll dabei helfen, kleinere Veranstaltungen unter Corona-bedingten Einschränkungen wirtschaftlich realisierbar zu machen. Durch eine Bezuschussung der Einnahmen aus Ticketverkäufen werden so die wirtschaftlichen Risiken reduziert und die Planbarkeit und Durchführbarkeit von Veranstaltungen verbessert. Daneben stellt der
Sonderfonds eine Ausfallabsicherung bereit, die größeren Kulturveranstaltungen dadurch Planungssicherheit verschafft, dass im Falle Corona-bedingter Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen von Veranstaltungen ein Teil der Ausfallkosten durch den Fonds übernommen wird.


Der Sonderfonds des Bundes wird über die Kulturministerien der Länder umgesetzt. Die Anträge werden über sie gestellt. Die Länder prüfen die Anträge und zahlen die Mittel aus. Der Sonderfonds ist auf Kulturveranstaltungen begrenzt und betreibt damit keine allgemeine Wirtschaftsförderung anderweitiger Veranstaltungen. Aufgrund des existierenden beihilferechtlichen Ausnahmeregimes für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) gibt es einen etablierten Rechtsrahmen für derartige Beihilfen. Die Leistungen werden als Billigkeitsleistungen gezahlt.


Die Registrierung von Veranstaltungen ist ab dem 15. Juni 2021 über nachfolgende Webseite möglich. Dort sind auch umfassende FAQ eingestellt, einschließlich einer Übersicht, welche Veranstaltungen gefördert werden können.


Webseite mit Registrierungsplattform des Sonderfonds:

www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de

Beratungshotline für Antragstellende:

0800 6648430


3. Wirtschaftlichkeitshilfe und Ausfallabsicherung


Beide Elemente des Sonderfonds sollen Kulturveranstaltungen fördern. Somit geht es um Veranstaltungen wie Konzerte, Festivals, Opern, Tanz, Film, Theater, Musicals, Comedy, Lesungen und andere Kulturveranstaltungen – für die Einordnung als Kulturveranstaltungen sind die Rahmenbedingungen von Art. 53 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) maßgeblich. Präzisiert wird dies durch eine Positiv- bzw. Negativliste, anhand derer die Förderwürdigkeit einer Kulturveranstaltung zu identifizieren ist. Die Positivliste soll für Antragsstellerinnen und Antragsteller ein möglichst hohes Maß an Transparenz hinsichtlich der Antragsberechtigung ihrer Veranstaltung ermöglichen und gleichzeitig sicherstellen, dass es sich bei den begünstigten Veranstaltungen um künstlerische und kulturelle Darbietungen und Aktivitäten handelt. Zweifelsfragen sollen über die Beratungshotline der Länder geklärt werden können.


Wirtschaftlichkeitshilfe


Nach den nunmehr Schritt für Schritt erfolgenden Lockerungen der Beschränkungen für das öffentliche Leben soll die Wirtschaftlichkeitshilfe kleinere Kulturveranstaltungen fördern, die ab dem 1. Juli 2021 durchgeführt werden und an denen unter Beachtung Corona-bedingter Hygienebestimmungen bis zu 500 Besucherinnen und Besucher teilnehmen. Ab dem 1. August 2021 werden Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Besucherinnen und Besuchern gefördert. Weitere Fördervoraussetzung ist, dass diese Veranstaltungen aufgrund der Bestimmungen mit maximal 80 Prozent ihrer Kapazität durchgeführt werden können. Die dadurch erzwungenen geringeren Ticketeinnahmen würden viele Veranstaltungen ohne Bezuschussung unrentabel machen – sie würden somit gar nicht erst stattfinden. Die Wirtschaftlichkeitshilfe soll diese Reduzierung der Einnahmen teilweise ausgleichen, um im Fall einer Finanzierungslücke die Wirtschaftlichkeit von Veranstaltungen herzustellen.


Konkret soll der Sonderfonds pro Veranstaltung die Ticketeinnahmen aus den bis zu 500 verkauften Tickets im Juli 2021 bzw. den ersten 1.000 verkauften Tickets ab August 2021 um 100 Prozent bezuschussen. Durch eine individuelle Höchstgrenze wird sichergestellt, dass die Förderung nicht höher ist als die auftretende Finanzierungslücke zwischen veranstaltungsbezogenen Kosten (zuzüglich einer Durchführungspauschale von 10 Prozent dieser Kosten) und den erzielten Einnahmen. Anders ausgedrückt: Sind Kosten und Durchführungspauschale der Veranstaltung bereits durch die Ticketeinnahmen gedeckt, so wird keine Wirtschaftlichkeitshilfe ausbezahlt. Die Wirtschaftlichkeitshilfe ist grundsätzlich bei 100.000 Euro pro Veranstaltung gedeckelt. Zudem ist eine Obergrenze für solche Veranstaltungen vorgesehen, die regulär am selben Veranstaltungsort wiederholt werden (bspw. Filmvorführungen in Kinos).


Beispiel A: Eine Veranstalterin verkauft 400 Tickets, zu je 50 Euro. Die Corona-bedingte Kapazitätsgrenze beträgt 1000 Teilnehmer*innen (normalerweise wären 2.000 möglich). Die Wirtschaftlichkeitshilfe würde dann 20.000 Euro betragen (entspricht einer Verdopplung der Ticketeinnahmen: 400*50 Euro), sofern die Förderhöchstgrenze nicht erreicht wird. Wann die Förderhöchstgrenze erreicht ist, hängt von den Kosten der Veranstaltung ab. Angenommen die Kosten der beschriebenen Veranstaltung betragen 30.000 Euro, so würde sich die Förderhöchstgrenze auf 13.000 Euro belaufen: Die veranstaltungsbezogenen Kosten von 30.000 Euro zuzüglich einer 10 % Durchführungspauschale beliefen sich auf 33.000 Euro. Aus dem Ticketverkauf wurden 20.000 Euro erzielt. Die Finanzierungslücke beträgt also 13.000 Euro, was die maximale Förderung darstellt. Damit beträgt die Wirtschaftlichkeitshilfe in diesem Beispiel 13.000 Euro).

Beispiel B: Eine Veranstaltungsagentur verkauft 1.200 Tickets zu je 50 Euro. Die Corona-bedingte Kapazitätsgrenze beträgt 1.200 Teilnehmer*innen (normalerweise wären 2.400 möglich). Die Wirtschaftlichkeitshilfe würde dann 50.000 Euro betragen (entspricht einer Verdopplung der Einnahmen aus den ersten 1.000 Tickets: 1.000*50 Euro), sofern die Förderhöchstgrenze nicht erreicht wird.


Sind die Hygieneauflagen noch strenger und wird die mögliche Teilnehmerzahl auf unter 25 Prozent der Maximalauslastung begrenzt, dann sind auch die Zuschüsse höher. In diesem Fall werden die Einnahmen aus den ersten 1.000 Tickets verdreifacht. Auch hier wird eine Überförderung durch eine entsprechende Förderhöchstgrenze verhindert.


Beispiel C: Ein Veranstalter verkauft 280 Tickets zu je 40 Euro. Die Corona-bedingte Kapazitätsgrenze beträgt 300 Teilnehmer*innen (normalerweise wären 1.300 möglich). Die Wirtschaftlichkeitshilfe würde dann 22.400 Euro betragen (entspricht einer Verdreifachung der Ticketeinnahmen: 280*2*40 Euro), sofern die Förderhöchstgrenze nicht erreicht wird.


Zusätzliche Förderung von hybriden Veranstaltungen


Es ist das Ziel der Bundesregierung, dass möglichst viele Bürgerinnen und Bürger an Kulturveranstaltungen teilnehmen können, zumindest virtuell. Deshalb sollen entsprechende Live-Stream- und andere ergänzende Videoangebote zusätzlich gefördert werden. Wird die Veranstaltung durch ein entsprechendes Online-Angebot ergänzt, beträgt die zusätzliche Kostenerstattung 5 Prozent der Wirtschaftlichkeitshilfe, mindestens jedoch 250 Euro und maximal 5.000 Euro. Auch hier gilt die oben beschriebene Förderhöchstgrenze.


Möglichkeit der Bündelung mehrerer kleiner Veranstaltungen


Um ein wirtschaftliches Antragsverfahren zu gewährleisten, muss die Förderung in der Wirtschaftlichkeitshilfe mindestens 1.000 Euro pro Antrag betragen. Um diese Bagatellgrenze zu erreichen, können mehrere kleinere Veranstaltungen zusammen registriert und beantragt werden.


Ausfallabsicherung für Veranstaltungen bis 2.000 Personen


Auch für Veranstaltungen mit bis zu 500 bzw. 2.000 Besucherinnen und Besucher soll es eine integrierte Ausfallabsicherung eines Teils der tatsächlich angefallenen Ausfallkosten geben für den Fall, dass Corona-bedingt eine für die Wirtschaftlichkeitshilfe registrierte Veranstaltung nicht stattfinden kann.

Beantragung der Wirtschaftlichkeitshilfe


Die Beantragung erfolgt über die Kulturministerien der Länder bzw. die von ihnen beauftragten Stellen. Eine Beantragung und Bewilligung findet erst nach der Veranstaltung statt. Vor der Veranstaltung muss die Veranstaltung jedoch registriert werden. Dabei ist auch ein Hygienekonzept, die geplante Auslastung sowie die Maximalauslastung des Veranstaltungsorts anzugeben. Antragsberechtigt sind nur Veranstalterinnen und Veranstalter; also entscheidend hierbei ist, wer das wirtschaftliche und organisatorische Risiko der Kulturveranstaltungen trägt. Nach der Veranstaltung müssen die Ticketeinnahmen sowie die relevanten Kosten nachgewiesen werden.


Ausfallabsicherung


Größere Veranstaltungen sind typischerweise profitabler als kleinere Veranstaltungen und deshalb nicht vergleichbar auf eine Wirtschaftlichkeitshilfe angewiesen. Allerdings ist bei größeren Veranstaltungen das finanzielle Risiko einer Absage oder Verschiebung der Veranstaltung hoch. Außerdem erfordern größere Veranstaltungen eine intensive Planung und Logistik und haben deshalb eine lange Vorlaufzeit, was die Unsicherheit zusätzlich erhöht.


Trotz dieser Unsicherheit sollen auch große Kulturveranstaltungen, wie zum Beispiel größere Konzerte oder Festivals, wieder geplant und durchgeführt werden können. Deshalb ist für Kulturveranstaltungen mit mehr als 2.000 Besucherinnen und Besuchern eine Ausfallabsicherung vorgesehen, die den Veranstalterinnen und Veranstaltern dieses hohe Risiko zumindest teilweise abnimmt. Dies geschieht dadurch, dass für ab dem 1. September 2021 durchgeführte Veranstaltungen aus dem Sonderfonds Ausfall- oder Verschiebungskosten bezuschusst werden, sollte eine geplante Veranstaltung pandemiebedingt gar nicht oder nur eingeschränkt stattfinden können.


Wie hoch ist die Absicherung?


Im Falle einer pandemiebedingten Absage, Teilabsage oder Reduzierung der Teilnehmerzahl oder einer Verschiebung übernimmt der Ausfallfonds maximal 80 Prozent der dadurch entstandenen Kosten. Die maximale Entschädigungssumme beträgt 8 Millionen Euro pro Veranstaltung. Bei Teilabsagen oder Reduzierung der Teilnehmerzahl werden die erzielten veranstaltungsbezogenen Einnahmen von den Ausfallkosten abgezogen. Bezuschusst wird also nur der betriebswirtschaftliche Verlust.

Welche Kosten sind förderfähig?


Ähnlich wie bei der Überbrückungshilfe III gibt es eine Liste förderfähiger Kosten. Dazu zählen zum Beispiel allgemeine Betriebskosten, Kosten für Personal, Anmietung, Wareneinsätze, Gagen für Künstlerinnen und Künstler, beauftragte Dienstleister etc. Dieselben Kosten können grundsätzlich nur einmalig gefördert werden. Kosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn sie vor der Antragstellung angefallen sind.


Transparenz für die Kulturschaffenden


Künstlerinnen und Künstler, Technikerinnen und Techniker, Zuliefernde, Caterer und andere mögliche Vertragspartnerinnen und Vertragspartner sollen aktiv über die Absicherung informiert werden, damit auch sie über die geänderte Risikosituation Bescheid wissen. Deshalb sollen Veranstalterinnen und Veranstaltern den Status einer für die Ausfallabsicherung registrierten Veranstaltung gegenüber Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern stets offenlegen.


Registrierung für die Ausfallabsicherung


Die Veranstalterinnen und Veranstalter registrieren die Veranstaltung vor der geplanten Durchführung auf der vom Bund finanzierten IT-Plattform der Länder und legen dabei auch eine Kostenkalkulation vor. Tritt der Schadensfall tatsächlich ein, wird die Förderung beantragt. Die konkreten Verluste und damit verbundene Kosten werden dabei von dem Veranstalter oder der Veranstalterin nachgewiesen und von prüfenden Dritten bestätigt. Die Verwaltung und Abwicklung erfolgt durch die Länder.


4. Rolle der Länder in der Umsetzung und Einrichtung eines Lenkungsausschusses


Die Kulturministerien der Länder verantworten in ihrem jeweiligen Land die administrative Umsetzung des Bundesprogramms. Eine dezentrale Antrags- und Bearbeitungsstruktur soll sicherstellen, dass das regional unterschiedliche und vielfältige kulturelle Geschehen am besten abgebildet wird. Die Länderkulturbehörden sind zuständig für die Prüfung und Bewilligung der Anträge auf Finanzhilfen. Außerdem wird von den Ländern die bundesweit einheitliche IT-Infrastruktur zur Beantragung der Finanzhilfen administriert (www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de). Ferner betreiben die Länder eine Beratungshotline (Tel.: 0800 6648430). Die konkrete Verwaltungsabwicklung ist in einer Verwaltungsvereinbarung und verbindlichen Vollzugshinweisen zwischen Bund und Ländern geregelt.


Für den „Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen“ wurde ein Lenkungsausschuss unter Vorsitz der BKM eingerichtet. Diesem Gremium gehören neben der BKM Vertreterinnen und Vertreter des BMF sowie der Länder an. Weiteres Mitglied ist der Deutsche Kulturrat (DKR), um eine passgenaue Abstimmung und Kommunikation mit der Kulturbranche sicherzustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) unterstützt fachlich die Arbeit des Lenkungsausschusses aufgrund seiner Zuständigkeit für die Überbrückungshilfe III. Die Aufgaben des Lenkungsausschusses umfassen unter anderem die Kontrolle der Abgrenzung der Fondsmittel von anderen Hilfsinstrumenten des Bundes, die Begleitung notwendiger Anpassungen bei der Umsetzung des Programms sowie die breite Kommunikation des Sonderfonds in der Kulturszene.

 

Anlage :Anlage_LFB_BKM BMF_Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen.pdf

Pressemitteilung Nr. 135/2021, 19.05.2021

Bundes-Notbremse ab 21. Mai außer Kraft

 

Laut den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts sind im Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa innerhalb von sieben Tagen kumulativ am Donnerstag, den 13.05.2021 98,5, Freitag, den 14.05.2021; 96,7; Samstag, den 15.05.2021 96,7; Sonntag, den 16.05.2021 89,7; Montag, den 17.05.2021 92,3; Dienstag, den 18.05.2021 87,9 und am Mittwoch, den 19.05.2021 79,1  Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner mit dem SARS-CoV-2 Virus erfolgt (Sieben-Tage-Inzidenz). Damit ist im Gebiet des Landkreises seit 13.05.2021 an fünf zusammenhängenden Werktagen kumulativ die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen unterschritten.
 
Nach § 28 b Abs. 2 Satz 1 IfSG treten am 21.05.2021 alle in § 28b Abs. 1 IfSG genannten Maßnahmen der sogenannten Bundesnotbremse im Gebiet des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa außer Kraft.

Insbesondere bedeutet das:

Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist wieder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.

Die nächtliche Ausgangssperre tritt außer Kraft.

Öffnungen von Geschäften: In allen Verkaufsstellen des Einzelhandels wird kein negativer Coronatest mehr benötigt. Baumärkte können wieder öffnen. Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben auf Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts geeignete Maßnahmen (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts, vorherige Terminvergabe, Personendatenerfassung, Maskenpflicht, Belüftung) umzusetzen. Folgende Einrichtungen dürfen ohne Terminvergabe und Personendatenerfassung für den Publikumsverkehr öffnen: Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte, Landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln, Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach der Eindämmungsverordnung zugelassenen Sortimente, Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Optiker und Hörgeräteakustiker, Reinigungen und Waschsalons, Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte, Baufachmärkte, Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte, Banken und Sparkassen, Buchhandel, Zeitungs- und Zeitschriftenhandel sowie Poststellen, Tabakwarenhandel, Tankstellen sowie Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge, Abhol- und Lieferdienste. In allen anderen Verkaufsstellen ist weiterhin eine vorherige Terminbuchung Voraussetzung für den Einkauf (Click und Meet).

Körpernahe Dienstleistungen sind wieder zulässig. Ein Testnachweis ist nur dann erforderlich, wenn für zu erbringende Leistungen das Tragen einer medizinischen Maske nicht möglich ist (zum Beispiel Kosmetik). Überall dort, wo eine medizinische Maske getragen werden kann (zum Beispiel Friseur), bedarf es keines negativen Coronatests mehr.

Die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel ist mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen und die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel für dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr wieder zulässig, wobei bei der Berechnung der Personenzahl das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt bleibt.

Touristische Beherbergungen: Sofern ein langfristiger Miet- oder Pachtvertrag mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr für Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Campingplätze und Wohnmobilstellplätzen vorliegt und eine eigene Sanitäranlage vorhanden ist, ist hier die touristische Beherbergung wieder erlaubt. Der Betrieb und die Nutzung von gemeinschaftlichen Sanitäranlagen beispielsweise auf Campingplätzen, ist untersagt. Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen darüber hinaus unabhängig von der Betriebsform nur
  • zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken,
  • zur Inanspruchnahme zwingend erforderlicher medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen,
  • zur Wahrnehmung eines Sorge- oder eines gesetzlich oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  • zum Zwecke des Besuchs von schwer erkrankten Kindern oder Eltern, von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen
zur Verfügung gestellt werden.

Kultur- und Freizeiteinrichtungen: Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten können unter Umsetzung der für sie geltenden Regelungen der Eindämmungsverordnung wieder für den Publikumsverkehr geöffnet werden.

Achtung! Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder bleiben nach wie vor für den Publikumsverkehr geschlossen.
 
Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter (zum Beispiel private Feiern) sind wieder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; wobei auch hier Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr unberücksichtigt bleiben.

Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmenden zulässig (Abstandsgebot, Steuerung und Beschränkung des Zutritts und Aufenthalts, Maskenpflicht). Versammlungen in geschlossenen Räumen haben unter den gleichen organisatorischen Maßnahmen wie unter freiem Himmel stattzufinden. Die Anzahl der Teilnehmenden ist in Abhängigkeit der Raumgröße zu beschränken.
Zudem führt die Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zu Erleichterungen für bestimmte Personengruppen. Danach werden als genesen bzw. als geimpft geltende Personen beispielsweise bei Zusammenkünften nicht mitgerechnet und überall dort, wo ein negativer Coronatest benötigt wird, gilt dies nicht für geimpfte oder genesene Personen.

Nach wie vor weiterhin in Kraft bleiben aber alle Bestimmungen der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 06.03.2021, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021.
 
Allerdings treten infolge der Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen einige Vorschriften der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ab 21.05.2021 im Gebiet des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa in Kraft, die eine weitere Lockerung der bisherigen Einschränkung nach sich ziehen. Diese Vorschriften sind im Einzelnen in der im Anhang beigefügten öffentlichen Bekanntmachung aufgeführt.

Die vollständige Öffentliche Bekanntmachung des Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa siehe Anhang.

Pressestelle Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa

Allgemeinverfügung

des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa

Der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa erlässt auf Grundlage von § 28 Abs. 1Satz 2 Infektionsschutzgesetz -IfSG- vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändertdurch Gesetz v. 19.06.2020 (BGBl. I S. 1385) i. V. m. § 24 Abs. 2 SARS-CoV2-Eindäm-mungsverordnung -SARS-CoV-2-EindV vom 30.10.2020 (GVBL II Nr. 103) folgende

Allgemeinverfügung:

1.Ich ordne die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf folgenden Plätzen an:

a) an Haltestellen von Omnibussen und zentralen Omnibusbahnhöfen des öffentlichenPersonennahverkehrs im gesamten Kreisgebiet, soweit sich dort mehr als ein Fahr-gast aufhält,

b) auf Bahnsteigen und den Bahnhofsvorplätzen der Bahnhöfe - Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) bis zum Beginn der Sorauer Straße,- Spremberg/Grodk bis zum Beginn der Grazer Straße,- Guben bis zum Beginn des Bahnhofsberges,

c) auf allen Marktplätzen im gesamten Kreisgebiet an den Markttagen im Bereich derVerkaufsstände.

2. Gegenüber Personen, die aufgrund einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen können,dass sie von der Pflicht zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung aus medizinischenGründen befreit sind, gilt Ziffer 1 nicht.

3. Diese Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe bis zum 30.11.2020.

Begründung:

Gemäß § 24 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV sollen die Landkreise und kreisfreien Städte imWege einer Allgemeinverfügung die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufdenjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht mehreingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.

Der Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa hat am 04.11.2020 eine sogenannte7-Tage-Inzidenz von 135,4 neuinfizierten Einwohnern und Einwohnerinnen auf 100.000Einwohner erreicht und weist damit im Vergleich zu anderen Landkreisen und kreisfreienStädten im Land Brandenburg ein hohes Infektionsgeschehen aus. Zum Schutz der Bevölkerung habe ich mich deshalb entschlossen, auf Grundlage von § 24 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV auf den unter Ziffer 1 beschriebenen Plätzen, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anzuordnen.

1.Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung an Omnibushaltestellen und denzentralen Omnibusbahnhöfen innerhalb des Kreisgebietes wird angeordnet, weil Fahrgästean diesen Orten den nach § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV gebotenen Sicherheitsabstandvon 1,5 Metern oft nicht einhalten.

Fahrgäste neigen aus der Befürchtung heraus, nicht mitgenommen zu werden, dazu, sichdort zu sammeln, wo die Eingangstür des Omnibusses vermutet wird. Es entspricht derLebenserfahrung, dass die Fahrgäste dann den gebotenen Sicherheitsabstand nicht mehreinhalten können, weil sie zu eng zusammenstehen.

Außerdem ist es auch an schlecht oder gar nicht ausgebauten Haltestellen,insbesondere während der Beförderungsspitzen im Schülerverkehr, auf-grund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der Fahrgäste oft nichtmöglich, den Sicherheitsabstand einzuhalten. Das gilt insbesondere dort,wo Haltestellen nicht gepflastert sind.

Da es nur sehr schwer möglich ist, aufgrund der lokalen Gegebenheiten fürjede einzelne Haltestelle und jeden zentralen Omnibusbahnhof einen Grenz-wert zu bestimmen, ab welcher Personenzahl eine Pflicht zum Tragen einerMund-Nasen-Bedeckung besteht und eine solche Regelung auch äußerstunübersichtlich wäre, ordne ich die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bereits dann an, wenn sich mehr als ein Fahrgast an einerOmnibushaltestelle oder einem zentralen Busbahnhof im Kreisgebiet auf-hält.

2.Die Bahnsteige und Bahnhofsplätze in den kreisangehörigen StädtenForst (Lausitz)/Baršć (Łužyca), Spremberg/Grodk und Guben gehören zuden Orten an denen die Fahrgäste, insbesondere während der Stoßzeitendes Schüler- und Berufsverkehrs, beim Ein- und Aussteigen nicht auf dennach § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindV erforderlichen Sicherheitsabstand achten.

Die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kannnicht auf bestimmte Zeiten eingeschränkt werden, da die Zeiten, an denendie Eisenbahnfahrzeuge besonders häufig benutzt werden, nur schwer ein-gegrenzt werden können. Diese Zeiten sind auch abhängig vom Wetter undkönnen nach dem Ausfall eines Zuges auch plötzlich eintreten. Es ist auchnicht möglich, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nur aufdie Betriebszeiten der Eisenbahn zu beschränken. Diese sind je nachEisenbahnstrecke unterschiedlich. Eine entsprechende Regelung wäreunübersichtlich. Außerdem ist es beispielsweise bei Sonderfahrten oder Zugverspätungen möglich, dass auch außerhalb des regulären Eisenbahn-betriebes Zugverkehr stattfindet.

Die Anordnung ist auf die Bahnhöfe der Städte Forst (Lausitz)/Baršć(Łužyca), Spremberg/Grodk und Guben beschränkt, da die übrigen Bahn-höfe nur über ein geringes Verkehrsaufkommen verfügen und die Bahnsteigegut ausgebaut sind. Hier besteht, anders als bei Omnibussen, auch nichtdie Gefahr, dass die Fahrgäste an einer Stelle zusammenrücken, weil beieinem Schienenfahrzeug mehrere Türen vorhanden sind, bei denen derEinstieg erfolgt.

3.Die Anordnung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufMarktplätzen im Kreisgebiet an den Marktagen im Bereich der Verkaufs-stände erfolgt, weil Mitarbeiter des Landkreises Spree-Neiße/WokrejsSprjewja-Nysa durch Stichproben festgestellt haben, dass der nach § 1 Abs.1 SARS-CoV-2-EindV erforderliche Sicherheitsabstand oft nicht eingehaltenwird. Außerdem sind die räumlichen Verhältnisse bei einer ungünstigen Ausrichtung der Verkaufsstände oft derart beengt, dass der Sicherheitsabstandnicht eingehalten werden kann.

Eine zeitliche Begrenzung der Pflicht zum Tragen der Mund-Nasen-Bedeckung ist nicht möglich, weil die Zahl der Marktbesucher während einesMarktages ständig schwankt und nicht auf feste Stoßzeiten eingegrenztwerden kann.

4.Die Anordnung der Allgemeinverfügung entspricht auch dem hier eingeräumten Ermessen. Nach § 24 Abs. 2 SARS-CoV-2-EindV soll die Allge-meinverfügung erlassen werden, wenn die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen vorliegen. Das Wort „soll“ deutet auf ein eingeschränktes Ermessen hin, das heißt, dass die Verordnung im Regelfall erlassen werden soll und nur in außergewöhnlichen, „atypischen“ Fällen unterbleibensoll. Diese Einschränkung habe ich beachtet, weil ich in Ziffer 2 die Fahr-gäste von der Pflicht zur Tragung einer Mund-Nasen-Bedeckung ausge-nommen habe, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen dürfen.

Selbst wenn aber § 24 Abs. 2 SARS-CoV-2 EindV so zu verstehen ist, dassdie Anordnung der Allgemeinverfügung im freien Ermessen des Landkrei-ses Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa steht, habe ich das Ermessenpflichtgemäß ausgeübt.

Die Allgemeinverfügung ist notwendig, weil das Infektionsgeschehen imLandkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa sehr hoch ist.

Sie ist auch erforderlich, weil die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf die Plätze beschränkt ist, an denen ein hohes Infektionsge-schehen zu erwarten ist. Die Mitarbeiter des Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa haben verschiedene weitere Wege, Straßen undPlätze aufgesucht, um festzustellen, ob auch dort eine Pflicht zum Trageneiner Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden soll. Es wurde festge-stellt, dass kein weiterer Weg, keine weitere Straße und kein weiterer Platzim Kreisgebiet derart belebt ist, dass der in § 1 Abs. 1 SARS-CoV-2-EindVfestgelegte Sicherheitsabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Die Allgemeinverfügung ist auch verhältnismäßig. Ich verkenne nicht, dassdie Allgemeinverfügung in Art 2 GG, also das Grundrecht auf freie Entfal-tung der Persönlichkeit, eingreift. Die Abwägung zwischen dem Grund-rechtseingriff und den Gefahren, die entstehen, wenn die Allgemeinverfü-gung nicht erlassen wird, führt aber zu dem Ergebnis, dass der Grund-rechtseingriff gerechtfertigt ist. Die durch das SARS-CoV-2 ausgelösteCOVID-19-Erkrankung ist eine gefährliche, manchmal tödliche Erkrankung.Demgegenüber ist die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung anden in der Allgemeinverfügung genannten Orten nur ein sehr geringer Ein-griff in das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, weil die entspre-chenden Masken nur kurze Zeit getragen werden und keinen Eingriff in diekörperliche Unversehrtheit darstellen. Die Allgemeinverfügung ist auch des-halb verhältnismäßig, weil sie nur bis 30.11.2020 gilt, also nur für einen kur-zen Zeitraum angeordnet wird. Das Infektionsgeschehen im LandkreisSpree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa ist derzeit so hoch, dass nicht zuerwarten ist, dass vor dem 30.11.2020 die 7-Tage-Inzidenz wesentlich sinkt.Andererseits hoffe ich, dass die vom Land Brandenburg und den übrigenBundesländern beschlossenen umfangreicheren Kontaktverbote dazuführen, dass sich das Infektionsgeschehen Ende November abschwächt, sodass es angebracht ist, die Allgemeinverfügung zeitlich an die Gültigkeit derSARS-CoV-2-Eindämmungverordnung auszurichten.

Die Allgemeinverfügung ist nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16Absatz 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Rechtsbehelfe haben somitkeine aufschiebende Wirkung. Auf die Strafvorschrift des § 75 Absatz 1Nummer 1 IfSG wird hingewiesen.

Bekanntmachungshinweis:

Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung alsbekannt gegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 41Absatz 4 Satz 4 VwVfG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrerBekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landratdes Landkreises Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa, Heinrich-Heine-Straße 1, 03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca) erhoben werden.

Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca), den 05.11.2020

Harald Altekrüger

Landrat

Allgemeinverfügung (PDF)

Bürgertelefon:

03562 697540  

Mo. – Do 08:00 – 16:00 Uhr
Fr. 08:00 – 14:00 Uhr
Sa. und So 08:00 – 16:00 Uhr

 

.        

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 

Informationen zu Corona-bedingten Regelungen in Polen

Die Testpflicht für Personen, die über die EU-Innengrenzen nach Polen einreisen, endet nicht am 25.06.2021 sondern wurde nochmals bis zum 31. August 2021 verlängert.

Neu ist, dass geimpfte Personen von der Testpflicht erst dann befreit sind, wenn seit der letzten Impfung 14 Tage vergangen sind.

Andere Personen (Genesene und Personen, die die Grenze aus beruflichen oder dienstlichen Gründen überschreiten) sind nach wie vor von der Testpflicht ausgenommen.

Rechtsgrundlage: Verordnung vom 11. Juni 2021 zur Änderung der Verordnung über die Festlegung bestimmter Beschränkungen, Anordnungen und Verbote im Zusammenhang mit der Epidemie (GBl. 2021, Pos. 1054)

 

Kita und Schulen Erkältungszeit

Download des Flyers hier

Für Kita und Schule brauchen Kinder und Jugendliche kein ärztliches Attest, wenn sie einen leichten Schnupfen oder Husten ohne Fieber haben. Das Gesundheitsministerium hat klarstellende und erklärende Hinweise für Einrichtungen ergänzend zu den Kita- und Schul-Hygieneplänen erarbeitet. Das Bildungsministerium hat diese mit einem Informationsschreiben an Kitas und Schulen verschickt.

Grundsätzlich gilt: Kranke Kinder sollen zu Hause bleiben. Bei COVID-19 typischen Krankheitszeichen (u.a. Trockener Husten, Fieber ≥ 38,5°C, Atembeschwerden, zeitweiser Verlust von Geschmacks- und Geruchssinn, Halsschmerzen) müssen betroffene Personen der Kita bzw. der Schule fernbleiben. Die Eltern sollten einen Arzt konsultieren, der über die Indikation zu einem COVID-19 Test entscheidet.

Von den COVID-19 verdächtigen Infektionen und den fieberhaften akuten Atemwegsinfektionen sind die einfachen Erkältungskrankheiten, verbunden mit einem Schnupfen oder leichtem Husten ohne Fieber oder anderen der o.g. Symptome zu unterscheiden. In diesen Fällen kann das Kind die Kita bzw. die Schule besuchen und am Unterricht teilnehmen.

Darüber hinaus sollten Eltern einen Arzt befragen, wenn es einen begründeten Verdacht gibt, dass das Kind an Covid-19 erkrankt sein könnte (z. B. weil ein Kontakt zu einer an COVID-19 erkrankten Personen bestand oder das Kind bzw. der Jugendliche sich in den letzten 14 Tagen in einem Risikogebiet aufgehalten hat).

Bei nachgewiesener COVID-19 Erkrankung und leichtem Verlauf ist eine Wiederzulassung nach 14 Tagen häuslicher Isolation und mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit ohne zusätzliches ärztliches Attest möglich.

Ist innerhalb einer Familie eine Covid-19-Infektion festgestellt worden, darf das Kind als Kontaktperson weder die Kita noch die Schule besuchen. Gleiches gilt, wenn das Kind innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu COVID-19 infizierten Personen hatte. Wartet ein in der Häuslichkeit lebendes Familienmitglied auf ein COVID-19 Testergebnis, weil ein Kontakt zu einer COVID-19 infizierten Person bestanden hat, kann das in dieser Häuslichkeit lebende Kind ebenfalls nicht in der Kita betreut werden oder die Schule besuchen.

Grundsätzlich gelten bei Durchführung der Versammlungen die Festlegungen der jeweils gültigen Eindämmungsverordnung des Landes BB.

Allgemein kann nur empfohlen werden:

Werden Jagdgenossenschaftsversammlungen aufgrund der derzeitigen Situation (Corona-Pandemie) abgesagt, müssen sie zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Dies kann in manchen Jagdgenossenschaften dazu führen, dass die Amtszeit des Jagdvorstandes endet, ohne dass ein neuer Jagdvorstand gewählt wurde.

Die Jagdgenossenschaft kann in ihrer Satzung festlegen, dass in einem solchen Fall der bisherige Vorstand für einen befristeten Zeitraum geschäftsführend im Amt bleibt (siehe § 9 Abs. 3 der aktuellen Mustersatzung für Jagdgenossenschaften im Land Brandenburg).

Enthält die Satzung der jeweiligen Jagdgenossenschaft keine Regelung darüber, sind nach  § 9 Abs. 2 BJagdG und § 10 Abs. 7 BbgJagdG die Geschäfte des Vorstandes durch den hauptamtlichen Bürgermeister, bei amtsangehörigen Gemeinden vom Amtsdirektor, wahrzunehmen. Dieser kann den bisherigen Vorstand zur befristeten Weiterführung der Geschäfte beauftragen.

Zur Rechtssicherheit sollte die Einladung zur nächsten Jagdgenossenschaftsversammlung in diesem Fall durch den Notvorstand erfolgen.

 

Mit freundlichen Grüßen
Olaf Lalk
Erster Beigeordneter

Landkreis Spree-Neiße/Wokrejs Sprjewja-Nysa
Dezernat I Planung, Bau, Umwelt, Kataster,
Landwirtschaft und Veterinärwesen
Heinrich-Heine-Straße 1 03149 Forst (Lausitz)/Baršć (Łužyca)
Tel.: 03562/986 10101
Fax: 03562/986 10188
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Weitere Beiträge ...

Aktuelles

  • Meldebehörde informiert: - 08.04.2025

      Ab 1. Mai 2025 werden nur noch digitale Passbilder akzeptiert! Aufgrund einer gesetzlichen Änderung werden ab 1. Mai 2025 nur noch digitale Lichtbilder für Personalausweise und Reisepässe...

  • Frühjahrsputz in Groß Drewitz - 08.04.2025

    Flott für den Frühling und den nahen Sommer haben die Groß Drewitzer Einwohner ihren Ort gemacht. Die Straßenränder rund um den Ruschefleck, an der Feuerwehr, am Anger sowie an der Kreuzung zum Park wurden von...

  • Informationen Glasfaserausbau - 07.04.2025

    Hier finden Sie die aktuellen Verkehrsinformationen für die Gemeinde Schenkendöbern  Ausbau Glasfaser weiße Flecken KW 15/16 PROJEKT KW ORT FTTH FCP STRAßE KOLONNE Schenkendöbern 15,16 Bärenklau     Seemühle,...

  • Fastnacht Groß Drewitz - 06.03.2025

                Am 15. Februar feierten die Groß Drewitzer ihre...

  • Busverkehr in den Ferien - 18.02.2025

    Liebe Eltern und Personensorgeberechtigte, für die Beförderung Ihrer Kinder in den Schulferien stehen die Rufbusse der SPREE-NEISSE Cottbusverkehr GmbH zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die...

  • Partnergrundschule in Trzebiechow eingeweiht - 03.02.2025

    Mitte Januar war Bürgermeister Ralph Homeister  und seine erste Stellvertreterin, Jeannette Richter, zur Eröffnung der sanierten Grundschule in der polnische Partnergemeinde Trzebiechow  zur neu...

  • 120 Tassen für Dorfclub Sembten - 30.01.2025

    Dorfclub Sembten lebt Nachhaltigkeit Über ein Sponsoring der ganz praktischen Art konnte sich kürzlich der Dorfclub Sembten freuen. Der Pflegedienst Ettmeier aus Eisenhüttenstadt stellte den...

  • Amtsblatt 2025 - 16.01.2025

    Neiße - Echo 2025 Entnehmen Sie bitte die Erscheinungstage und den jeweiligen Redaktionsschluss der Anlage. Redaktionsschlüsse und Erscheinungstage 2025    Erscheinungsdatum  Amtsblatt  Neiße Echo 17.01.2025...

map schenkendbern

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.