Kurzarbeitergeld-FAQ Antragsverfahren und Abrechnung

Weitere Hinweise zur Kug-Berechnung können den Hinweisen zum Antragsverfahren entnommen
werden.

Frage  Antwort
Können arbeitsunfähig
erkrankte
Arbeitnehmer*innen (AN)
Kurzarbeitergeld (Kug)
erhalten?
Ja, auch arbeitsunfähig erkrankte AN haben einen Anspruch auf
Kug, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Kug
eintritt und solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts
im Krankheitsfall besteht. Das Kug wird in der Höhe gezahlt, wie
Arbeitsausfälle ohne die Erkrankung des AN eingetreten wären.
Erhalten gekündigte AN
Kug?
Nein, gekündigte AN haben ab dem Zugang der Kündigung bzw.
dem Abschluss des Aufhebungsvertrages keinen Anspruch auf
Kug.
Können geringfügig
Beschäftigte, Studenten und
Minijobber auch Kug
erhalten?
Nein. Voraussetzung ist eine versicherungspflichtige
Beschäftigung.
Können Altersrentner Kug
erhalten?
Es besteht kein Kug-Anspruch. AN, die die Regelaltersrente
erreicht haben, sind versicherungsfrei beschäftigt.
Wie werden AN mit Bezug
von Krankengeld, AN in
Mutterschutz und Elternzeit
vom Kug betroffen?
Diese AN haben keinen Anspruch auf Kug für die genannten
Zeiträume.
Wenn die
Mindesterfordernisse erfüllt
werden, können dann auch
AN das Kug erhalten, die
weniger als 10%
Entgeltausfall haben?
 Ja, die Mindesterfordernisse sind auf betrieblicher Ebene zu
erfüllen. Wird diese Größenordnung des Arbeitsausfalls erreicht,
kann Kug auch an AN gezahlt werden, die weniger als 10%
Entgeltausfall haben.
Wie wird das Kug
berechnet?
Für die Berechnung des Kug ist der pauschalierte
Nettoentgeltausfall maßgebend, der aus den zum Kug-Bezug
berechtigenden Gründen (§ 106 Abs. 1 SGB III) eintritt.
Zur Ermittlung des Entgeltausfalls sind 5 Teilschritte erforderlich:
1. Feststellung des Soll-Entgeltes,
2. Feststellung des Ist-Entgeltes,
3. Feststellung der Leistungsgruppe und des Leistungssatzes.
4. Ermittlung der rechnerischen Leistungssätze, die aus den
pauschalierten Nettoentgelten für das Soll-Entgelt und für das
Ist-Entgelt nach den Leistungssätzen 1 und 2 errechnet
wurden und in der Tabelle zur Berechnung des Kug
abgedruckt sind,
5. Ermittlung des Unterschiedsbetrages zwischen den aus der
Tabelle abgelesenen rechnerischen Leistungssätzen für das
Soll-Entgelt und für das Ist-Entgelt.
Das Ergebnis stellt das Kug dar.
Wie wird das Soll-Entgelt
ermittelt?
Das Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der AN ohne
den Arbeitsausfall (ohne Berücksichtigung von Entgelt für
Mehrarbeit und Einmalzahlungen) bei Vollarbeit im Monat erzielt
hätte.
In der Regel ist dies das vereinbarte Gehalt oder der Stundenlohn
für die Monatsarbeitszeit.
Wie ist zu verfahren, wenn
das Soll-Entgelt nicht mit
hinreichender
Ist in Ausnahmefällen eine Bestimmung des Soll-Entgelts nicht
möglich, kann als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt herangezogen
werden, das der AN in den letzten 3 abgerechneten
Wahrscheinlichkeit ermittelt
werden kann (wenn die
Höhe des Arbeitsentgelts
aus-schließlich von dem
Arbeitsergebnis und nicht
von der Arbeitszeit abhängt,
z.B. bei Akkordlohn)?
Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls durchschnittlich
erzielt hat. Weiterführende Informationen erhalten Sie unter
https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweisekurzarbeitergeld_
ba014273.pdf.
Wie wird das Kug für Leih-
AN berechnet?
Angesichts der besonderen Situation von Leih-AN mit
wechselnden Einsätzen und Wechseln zwischen Einsatz- und
verleihfreien Zeiten, ist bei der Berechnung des Kug als Soll-
Entgelt der durchschnittliche Verdienst der letzten 3 vor dem
Arbeitsausfall abgerechneten Monate zu Grunde zu legen.
Soll-Entgelt ist der Bruttoarbeitslohn, den die AN ohne den
Arbeitsausfall verdient hätte. Zusätzlich für Mehrarbeit gezahlte
Lohnbestandteile sind abzuziehen. Einmalzahlungen werden bei
der Berechnung des Soll-Entgelts nicht berücksichtigt.
Wie wird das Ist-Entgelt
berechnet?
Ist-Entgelt ist das im jeweiligen Monat tatsächlich erzielte
gesamte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich
Entgelt für Mehrarbeit).
Wie erfolgt bei AN mit
Lohnsteuerklasse V oder VI
die Berücksichtigung von
Kinderfreibeträgen, da diese
nicht in den elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale
n hinterlegt sind?
Der AG, der Betriebsrat oder der AN kann einen formlosen Antrag
auf Berücksichtigung des erhöhten Leistungssatzes stellen (z.B.
als Anlage zum Kug-Antrag). Der Antrag soll Name, Vorname und
Geburtsdatum des Leistungsempfängers sowie des zu
berücksichtigenden Kindes enthalten. Als Nachweis ist dem
Antrag ein Auszug der elektronischen Lohnsteuerkarte des
Ehegatten beizufügen. Die AA erstellt dem AG eine
Bescheinigung über die Berücksichtigung der Kinder, es kann der
erhöhte Leistungssatz 1 berücksichtigt werden.
Wie erfolgt bei
Auszubildenden die
Berechnung des Kug, wenn
die Ausbildungsvergütung
325 Euro nicht übersteigt?
Da für diese Auszubildenden keine Sozialversicherungsbeiträge
zu zahlen sind, ist eine besondere Tabelle zur Berechnung des
Kug zu berücksichtigen. Diese Tabelle ist im Internet aufrufbar. 
Wird Kug für Feiertage und
Urlaub gezahlt?
Nein, für diese Tage besteht grundsätzlich kein Anspruch auf
Kug.
Ausnahme: Wird in einem Betrieb üblicherweise kontinuierlich
auch an Feiertagen durchgehend gearbeitet, kann in diesen
Betrieben für Feiertage eine Kug-Zahlung erfolgen.
Wie erfolgt eine Anrechnung
von Nebeneinkommen bei
Aufnahme einer
Nebenbeschäftigung in
einer systemrelevanten
Branche bzw. in einem
systemrelevanten Beruf
während der Kurzarbeit?
siehe FAQ im Intranet:
https://www.baintranet.de/Documents/Corona/FAQ_Kug_Intranet.pdf
Liste systemrelevanter Bereiche: FAQ des BMAS
Wer zahlt die SV-Beiträge
während Kurzarbeit? Wie
werden diese berechnet?
Für gesetzlich Versicherte sind bei Bezug von Kug SV-Beiträge
zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur
Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind 80 % des fiktiven
Arbeitsentgelts. Fiktives Arbeitsentgelt ist der Unterschiedsbetrag
zwischen dem ungerundeten Soll-Entgelt und dem ungerundeten
Ist-Entgelt.
Ist das Kug steuerfrei? Das Kug ist gem. § 3 Nr. 2 EStG lohnsteuerfrei. Es unterliegt dem
Progressionsvorbehalt und wird deswegen vom Arbeitgeber auf der elektronischen Lohnsteuerkarte / Lohnsteuerbescheinigung
eingetragen.
Wie weise ich als AG oder
AN einen Arbeitsausfall
gegenüber der AA nach?
Für die Zeit der Kurzarbeit sind Arbeitszeitnachweise zu führen.
In diesen sind neben den gearbeiteten Stunden auch die
ausgefallenen Stunden je Tag aufzuschreiben.
Wie wird das Kug
beantragt?
Die Beantragung erfolgt durch den AG monatlich nachträglich.
Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten
zu stellen.
Kann auch mein Steuerbüro
den Antrag auf Kug für
meinen Betrieb
unterschreiben?
Wenn eine Vollmacht des AG für das Steuerbüro vorliegt, ist die
Unterschrift des Steuerbüros ausreichend.
Kann ich einen
Leistungsantrag einreichen,
obwohl noch kein Bescheid
und damit keine Kug-
(Stamm-)Nr. vorliegt?
Der Leistungsantrag kann nach Ablauf des ersten Monats der
Kurzarbeit auch bereits dann eingereicht werden, wenn über die
grundsätzliche Anerkennung von Kug noch keine Entscheidung
getroffen wurde. Die Anzeige über Kurzarbeit ersetzt in keinem
Fall den Antrag.
In der Anzeige über
Arbeitsausfall wurde eine
Reduzierung der Arbeitszeit
auf 50 % angezeigt. Ab dem
Folgemonat muss die
Arbeitszeit auf 90 %
heruntergefahren werden.
Ist eine
Veränderungsanzeige
einzureichen?
Nein. Es ist ausreichend, wenn die tatsächliche Höhe des
Arbeitsausfalls monatlich im Leistungsantrag abgerechnet wird.
Mehrmaliges Einreichen
einer Anzeige über
Arbeitsausfall
Ein mehrmaliges Einreichen einer Anzeige über Arbeitsausfall
über unterschiedliche Kanäle (online, per Post oder per E-Mail) ist
nicht erforderlich und führt nicht zu einer schnelleren
Entscheidung.
Kann ich auch vorsorglich
eine Anzeige über
Arbeitsausfall stellen?
Kurzarbeit ist in dem Monat anzuzeigen, in dem erstmals
Arbeitsausfälle eintreten. Die Anzeige muss spätestens am
letzten Tag des Monats in der AA vorliegen. Es bedarf daher
keiner vorsorglichen Anzeige. Da bei vorsorglich angezeigter
Kurzarbeit die Voraussetzungen in aller Regel nicht glaubhaft
gemacht werden können, wären solche Anzeigen abzulehnen.