Kurzarbeitergeld-FAQ Antragsverfahren und Abrechnung
Weitere Hinweise zur Kug-Berechnung können den Hinweisen zum Antragsverfahren entnommen
werden.
Frage | Antwort |
Können arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer*innen (AN) Kurzarbeitergeld (Kug) erhalten? |
Ja, auch arbeitsunfähig erkrankte AN haben einen Anspruch auf Kug, wenn die Arbeitsunfähigkeit während des Bezuges von Kug eintritt und solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht. Das Kug wird in der Höhe gezahlt, wie Arbeitsausfälle ohne die Erkrankung des AN eingetreten wären. |
Erhalten gekündigte AN Kug? |
Nein, gekündigte AN haben ab dem Zugang der Kündigung bzw. dem Abschluss des Aufhebungsvertrages keinen Anspruch auf Kug. |
Können geringfügig Beschäftigte, Studenten und Minijobber auch Kug erhalten? |
Nein. Voraussetzung ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung. |
Können Altersrentner Kug erhalten? |
Es besteht kein Kug-Anspruch. AN, die die Regelaltersrente erreicht haben, sind versicherungsfrei beschäftigt. |
Wie werden AN mit Bezug von Krankengeld, AN in Mutterschutz und Elternzeit vom Kug betroffen? |
Diese AN haben keinen Anspruch auf Kug für die genannten Zeiträume. |
Wenn die Mindesterfordernisse erfüllt werden, können dann auch AN das Kug erhalten, die weniger als 10% Entgeltausfall haben? |
Ja, die Mindesterfordernisse sind auf betrieblicher Ebene zu erfüllen. Wird diese Größenordnung des Arbeitsausfalls erreicht, kann Kug auch an AN gezahlt werden, die weniger als 10% Entgeltausfall haben. |
Wie wird das Kug berechnet? |
Für die Berechnung des Kug ist der pauschalierte Nettoentgeltausfall maßgebend, der aus den zum Kug-Bezug berechtigenden Gründen (§ 106 Abs. 1 SGB III) eintritt. Zur Ermittlung des Entgeltausfalls sind 5 Teilschritte erforderlich: 1. Feststellung des Soll-Entgeltes, 2. Feststellung des Ist-Entgeltes, 3. Feststellung der Leistungsgruppe und des Leistungssatzes. 4. Ermittlung der rechnerischen Leistungssätze, die aus den pauschalierten Nettoentgelten für das Soll-Entgelt und für das Ist-Entgelt nach den Leistungssätzen 1 und 2 errechnet wurden und in der Tabelle zur Berechnung des Kug abgedruckt sind, 5. Ermittlung des Unterschiedsbetrages zwischen den aus der Tabelle abgelesenen rechnerischen Leistungssätzen für das Soll-Entgelt und für das Ist-Entgelt. Das Ergebnis stellt das Kug dar. |
Wie wird das Soll-Entgelt ermittelt? |
Das Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der AN ohne den Arbeitsausfall (ohne Berücksichtigung von Entgelt für Mehrarbeit und Einmalzahlungen) bei Vollarbeit im Monat erzielt hätte. In der Regel ist dies das vereinbarte Gehalt oder der Stundenlohn für die Monatsarbeitszeit. |
Wie ist zu verfahren, wenn das Soll-Entgelt nicht mit hinreichender |
Ist in Ausnahmefällen eine Bestimmung des Soll-Entgelts nicht möglich, kann als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt herangezogen werden, das der AN in den letzten 3 abgerechneten |
Wahrscheinlichkeit ermittelt werden kann (wenn die Höhe des Arbeitsentgelts aus-schließlich von dem Arbeitsergebnis und nicht von der Arbeitszeit abhängt, z.B. bei Akkordlohn)? |
Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls durchschnittlich erzielt hat. Weiterführende Informationen erhalten Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweisekurzarbeitergeld_ ba014273.pdf. |
Wie wird das Kug für Leih- AN berechnet? |
Angesichts der besonderen Situation von Leih-AN mit wechselnden Einsätzen und Wechseln zwischen Einsatz- und verleihfreien Zeiten, ist bei der Berechnung des Kug als Soll- Entgelt der durchschnittliche Verdienst der letzten 3 vor dem Arbeitsausfall abgerechneten Monate zu Grunde zu legen. Soll-Entgelt ist der Bruttoarbeitslohn, den die AN ohne den Arbeitsausfall verdient hätte. Zusätzlich für Mehrarbeit gezahlte Lohnbestandteile sind abzuziehen. Einmalzahlungen werden bei der Berechnung des Soll-Entgelts nicht berücksichtigt. |
Wie wird das Ist-Entgelt berechnet? |
Ist-Entgelt ist das im jeweiligen Monat tatsächlich erzielte gesamte beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt (einschließlich Entgelt für Mehrarbeit). |
Wie erfolgt bei AN mit Lohnsteuerklasse V oder VI die Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen, da diese nicht in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale n hinterlegt sind? |
Der AG, der Betriebsrat oder der AN kann einen formlosen Antrag auf Berücksichtigung des erhöhten Leistungssatzes stellen (z.B. als Anlage zum Kug-Antrag). Der Antrag soll Name, Vorname und Geburtsdatum des Leistungsempfängers sowie des zu berücksichtigenden Kindes enthalten. Als Nachweis ist dem Antrag ein Auszug der elektronischen Lohnsteuerkarte des Ehegatten beizufügen. Die AA erstellt dem AG eine Bescheinigung über die Berücksichtigung der Kinder, es kann der erhöhte Leistungssatz 1 berücksichtigt werden. |
Wie erfolgt bei Auszubildenden die Berechnung des Kug, wenn die Ausbildungsvergütung 325 Euro nicht übersteigt? |
Da für diese Auszubildenden keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, ist eine besondere Tabelle zur Berechnung des Kug zu berücksichtigen. Diese Tabelle ist im Internet aufrufbar. |
Wird Kug für Feiertage und Urlaub gezahlt? |
Nein, für diese Tage besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kug. Ausnahme: Wird in einem Betrieb üblicherweise kontinuierlich auch an Feiertagen durchgehend gearbeitet, kann in diesen Betrieben für Feiertage eine Kug-Zahlung erfolgen. |
Wie erfolgt eine Anrechnung von Nebeneinkommen bei Aufnahme einer Nebenbeschäftigung in einer systemrelevanten Branche bzw. in einem systemrelevanten Beruf während der Kurzarbeit? |
siehe FAQ im Intranet: https://www.baintranet.de/Documents/Corona/FAQ_Kug_Intranet.pdf Liste systemrelevanter Bereiche: FAQ des BMAS |
Wer zahlt die SV-Beiträge während Kurzarbeit? Wie werden diese berechnet? |
Für gesetzlich Versicherte sind bei Bezug von Kug SV-Beiträge zu entrichten. Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind 80 % des fiktiven Arbeitsentgelts. Fiktives Arbeitsentgelt ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem ungerundeten Soll-Entgelt und dem ungerundeten Ist-Entgelt. |
Ist das Kug steuerfrei? | Das Kug ist gem. § 3 Nr. 2 EStG lohnsteuerfrei. Es unterliegt dem Progressionsvorbehalt und wird deswegen vom Arbeitgeber auf der elektronischen Lohnsteuerkarte / Lohnsteuerbescheinigung eingetragen. |
Wie weise ich als AG oder AN einen Arbeitsausfall gegenüber der AA nach? |
Für die Zeit der Kurzarbeit sind Arbeitszeitnachweise zu führen. In diesen sind neben den gearbeiteten Stunden auch die ausgefallenen Stunden je Tag aufzuschreiben. |
Wie wird das Kug beantragt? |
Die Beantragung erfolgt durch den AG monatlich nachträglich. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. |
Kann auch mein Steuerbüro den Antrag auf Kug für meinen Betrieb unterschreiben? |
Wenn eine Vollmacht des AG für das Steuerbüro vorliegt, ist die Unterschrift des Steuerbüros ausreichend. |
Kann ich einen Leistungsantrag einreichen, obwohl noch kein Bescheid und damit keine Kug- (Stamm-)Nr. vorliegt? |
Der Leistungsantrag kann nach Ablauf des ersten Monats der Kurzarbeit auch bereits dann eingereicht werden, wenn über die grundsätzliche Anerkennung von Kug noch keine Entscheidung getroffen wurde. Die Anzeige über Kurzarbeit ersetzt in keinem Fall den Antrag. |
In der Anzeige über Arbeitsausfall wurde eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 50 % angezeigt. Ab dem Folgemonat muss die Arbeitszeit auf 90 % heruntergefahren werden. Ist eine Veränderungsanzeige einzureichen? |
Nein. Es ist ausreichend, wenn die tatsächliche Höhe des Arbeitsausfalls monatlich im Leistungsantrag abgerechnet wird. |
Mehrmaliges Einreichen einer Anzeige über Arbeitsausfall |
Ein mehrmaliges Einreichen einer Anzeige über Arbeitsausfall über unterschiedliche Kanäle (online, per Post oder per E-Mail) ist nicht erforderlich und führt nicht zu einer schnelleren Entscheidung. |
Kann ich auch vorsorglich eine Anzeige über Arbeitsausfall stellen? |
Kurzarbeit ist in dem Monat anzuzeigen, in dem erstmals Arbeitsausfälle eintreten. Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats in der AA vorliegen. Es bedarf daher keiner vorsorglichen Anzeige. Da bei vorsorglich angezeigter Kurzarbeit die Voraussetzungen in aller Regel nicht glaubhaft gemacht werden können, wären solche Anzeigen abzulehnen. |